Mit Beschluss vom 16. November 2015 hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts die Einschläferung des Rottweilers „Pascha“ bestätigt und damit einen hiergegen gerichteten Eilantrag der Halterin des Hundes abgelehnt. Die Stadt Duisburg hatte die Einschläferung nach den Vorschriften des Landeshundegesetzes angeordnet, nachdem der Hund am 6. Juli 2015 am Rheindeich in Duisburg eine Familie angegriffen und dabei ein zweijähriges Mädchen lebensgefährlich verletzt hatte. Dem Kind wurden große Teile der Kopfhaut abgerissen, daneben erlitt es teils schwere Bisswunden an Ohren, Auge, Mund, Bauch und Beinen.
Das Oberverwaltungsgericht ist ebenso wie die Vorinstanz zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Rottweiler ausgehenden Gefahren seine Einschläferung rechtfertigen. Angesichts des drohenden immensen Schadens im Fall einer erneuten Beißattacke komme es auch nicht in Betracht, den Hund – wie von der Halterin vorgeschlagen – in die Hände einer Tierschutzeinrichtung zu geben. Bei seiner Einschätzung stützte sich das Oberverwaltungsgericht wie zuvor das Verwaltungsgericht maßgeblich auf ein amtstierärztliches Gutachten. Die Amtstierärztin hatte ein inadäquates bzw. fehlgeleitetes Jagdverhalten festgestellt. Eine Beißhemmung habe während des unvermittelt gestarteten und sodann zielgerichtet über mehrere Minuten fortgesetzten Angriffs auf das Mädchen nicht bestanden. Der Rottweiler könne auch nicht mehr erfolgversprechend therapiert werden.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Aktenzeichen 5 B 925/15 (I. Instanz: VG Düsseldorf 18 L 2369/15)