Der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit vier Urteilen vom heutigen Tag die von der Bezirksregierung Münster erteilte Genehmigung für den Flughafen Dortmund vom 23. Mai 2014, mit der erstmals planmäßiger Flugverkehr in der Nachtzeit zugelassen worden war, für rechtswidrig und nicht vollziehbar erklärt.
Mit der Genehmigung war die allgemeine Betriebszeit des Flughafens auf 6.00 bis 22.30 Uhr festgelegt worden, für planmäßige Landungen galt eine Betriebszeit bis 23.00 Uhr. Zusätzlich waren planmäßige Starts im Fall einer Verspätung bis 23.00 Uhr zulässig, verspätete Landungen bis 23.30 Uhr. Gegen die Genehmigung hatten mehrere in Unna und Dortmund wohnende Anwohner sowie die Stadt Unna geklagt.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar verstoße die Genehmigung nicht gegen Ziele der Raumordnung. Auch der für den derzeitigen Ausbau des Flughafens Dortmund maßgebliche Planfeststellungsbeschluss aus Januar 2000 stehe der Genehmigung nicht entgegen. Der Genehmigung liege aber eine fehlerhafte Abwägung der widerstreitenden Interessen zugrunde.
Zum einen seien die für die Verlängerung der Betriebszeit sprechenden öffentlichen Verkehrsinteressen unzutreffend gewichtet worden. Mit Blick auf die gesetzliche Vorgabe, auf die Nachtruhe der Bevölkerung in besonderem Maße Rücksicht zu nehmen, seien an die Zulassung von Nachtflugverkehr besondere Anforderungen zu stellen. Erforderlich sei die plausible Darlegung, dass der in der Nacht geplante Verkehr nicht befriedigend während der Tagesstunden abgewickelt werden könne. Die von der Bezirksregierung nach der Begründung der Genehmigung angeführten Gründe der Anbindung des Flughafens Dortmund an Drehkreuzflughäfen und der Effektivität der Umlaufplanungen der Fluggesellschaften stellten zwar vom Grundsatz her einen tragfähigen Grund für die Zulassung von Flugbetrieb in den Nachtrandstunden dar, müssten aber im Rahmen der Abwägung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gewichtet werden. Vorliegend habe die Bezirksregierung aber schon allein wegen des Vorliegens dieser Gründe ein hohes, die Lärmschutzinteressen der Anwohner überwiegendes Gewicht angenommen, ohne eine nähere Gewichtung vorzunehmen. Ein hohes Gewicht der öffentlichen Verkehrsinteressen sei auch nicht offensichtlich, weil im Rahmen der Gewichtung jedenfalls auch hätte berücksichtigt werden müssen, dass es sich um die erstmalige Zulassung von Nachtflugbetrieb am Flughafen Dortmund handele. Im Weiteren hätte eingestellt werden müssen, dass der Flughafen Dortmund schon über eine Anbindung an ein Drehkreuz (Flughafen München) verfüge und die bisher am Flughafen Dortmund operierenden Fluggesellschaften mit den bisherigen Betriebszeiten zurecht gekommen seien, auch wenn unter Effektivitätsgesichtspunkten Verbesserungen gewünscht würden. Von Relevanz sei ferner die Frage, ob und inwieweit die (Passagier-)Nachfrage etwa von einem anderen Flughafen wie beispielsweise dem Flughafen Düsseldorf gedeckt werden könne.
Zum anderen habe die Bezirksregierung die Lärmschutzinteressen der Anwohner insoweit falsch gewichtet, als sie sämtliche Lärmbelastungen der Anwohner, die unterhalb der fachplanungsrechtlichen Unzumutbarkeitsschwelle blieben, ohne diesbezügliche Ermittlungen im Ergebnis pauschal als unerheblich angesehen habe.
Eine Aufhebung der Genehmigung komme allerdings nicht in Betracht, weil nicht auszuschließen sei, dass die Abwägungsmängel in einem ergänzenden Verfahren behoben werden könnten.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
Aktenzeichen: 20 D 78/14.AK, 20 D 79/14.AK, 20 D 95/14.AK, 20 D 98/14.AK