Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute zugestelltem Beschluss die Errichtung von vier Windenergieanlagen auf dem Gebiet der Gemeinde Swisttal vorläufig gestoppt, weil die erforderliche Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Die Anlagen werden derzeit errichtet.

Der Standort der vier 75 m hohen Anlagen liegt im Bereich des letzten Schwerpunktvorkommens der Grauammer in Nordrhein-Westfalen. Von dem ungefähr drosselgroßen Singvogel gibt es in NRW nur noch weniger als 150 Brutpaare; er gilt in NRW als vom Aussterben bedroht. Die Grauammer wird im Vergleich zu anderen Singvögeln häufiger Opfer von Windenergieanlagen. Sie kollidiert mit dem Mast, teilweise aber auch mit den sich drehenden Rotorblättern.

Bei Beginn des Genehmigungsverfahrens ging die zuständige Bezirksregierung Köln davon aus, dass keine besonders schützenswerten Tiere in dem Bereich anzutreffen seien. Sie verzichtete daher nach überschlägiger Prüfung auf die Durchführung einer detaillierten Umweltverträglichkeitsprüfung. Auch nachdem in der Folgezeit das Grauammer-Vorkommen bekannt geworden und zahlreiche Gutachten eingeholt worden waren, blieb die Bezirksregierung bei ihrer Einschätzung.

Auf Antrag der Gemeinde hat der Senat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln abgeändert und die aufschiebende Wirkung der gegen die Genehmigung gerichteten Klage wiederhergestellt. Eine Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse der Betreiberin an der Errichtung und Inbetriebnahme einstweilen zurückstehen müsse. Bau und Betrieb der Anlagen ohne ordnungsgemäße Umweltverträglichkeits-Vorprüfung seien europarechtswidrig; sie dürften erst dann erfolgen, wenn die Umweltverträglichkeits-Vorprüfung nachgeholt und dabei das Grauammer-Vorkommen berücksichtigt worden sei. Komme die Bezirksregierung dabei zu dem Ergebnis, dass erhebliche Umweltauswirkungen - etwa auf die Grauammer - möglich seien, müsse eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden, bei der auch die Öffentlichkeit zu beteiligen sei.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 8 B 400/15 (I. Instanz: VG Köln 13 L 2301/14)