Der 15. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat in drei Urteilen vom heutigen Tag entschieden, dass die von der FernUniversität Hagen von allen Studierenden erhobene Grundgebühr nicht vom Gesetz gedeckt und damit rechtswidrig ist. Mit diesen Urteilen hat er die erstinstanzlichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Arnsberg bestätigt.

Die beklagte FernUniversität Hagen hatte im Jahr 2013 eine Grundgebühr in Höhe von 50,- € pro Semester eingeführt. Diese Gebühr wurde von allen Studierenden der FernUniversität unabhängig davon erhoben, ob sie konkrete Studienangebote in Anspruch nahmen. Mit der Grundgebühr wollte die FernUniversität Kosten für die Produktion und den Vertrieb des Studienmaterials sowie für ihre Regional- und Studienzentren (sog. Infrastrukturvorhaltekosten) decken. Gegen die von ihnen geforderte Grundgebühr wandten sich die Kläger unter anderem mit dem Argument, für diese fehle es an einer gesetzlichen Grundlage. Ihre Klagen hatten in beiden Instanzen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte der Vizepräsident des Oberverwaltungsgerichts aus, § 6 Sätze 1 und 2 des Hochschulabgabengesetzes NRW ließen die Erhebung der Grundgebühr nicht zu. Mit dem dort verwendeten Begriff des Bezugs der Inhalte von Fernstudien meine der Gesetzgeber nach Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte der Norm die Entgegennahme konkreter Studienangebote der FernUniversität, die durch Gebühren abgegolten werden könnten. Darunter fielen die von der Grundgebühr erfassten Infrastrukturvorhaltekosten nicht. § 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 der vom zuständigen Ministerium erlassenen Hochschulabgabenverordnung dehne den gebührenpflichtigen Bezug von Fernstudieninhalten zwar auf sämtliche Maßnahmen aus, die den Studierenden den Zugang zu den Studieninhalten eröffneten und deren Rezeption ermöglichten oder unterstützen. Diese Bestimmung gehe aber über den gesetzlichen Rahmen hinaus und sei daher unwirksam. Über die Ausweitung des Gebührenzwecks habe der Gesetzgeber selbst zu entscheiden, nicht der Verordnungsgeber.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 15 A 1330/15, 15 A 1675/15 und 15 A 2465/15 (I. Instanz: VG Arnsberg ­11 K 969/14, 11 K 968/14 und 11 K 1375/14)