Mit Beschluss vom 28. März 2017 hat das Oberverwaltungsgericht entschieden, dass sich eine Unionsbürgerin nicht auf die Arbeitnehmern garantierte Freizügigkeit berufen kann, wenn die Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses rechtsmissbräuchlich erfolgt ist.

Die Antragstellerin, eine rumänische Staatsangehörige, hielt sich seit März 2014 in Duisburg auf. Nachdem sie zunächst versucht hatte, durch Vorlage eines gefälschten Arbeitsvertrages ein Freizügigkeitsrecht geltend zu machen, drohte ihr die Stadt Duisburg mit Bescheid vom 12. Mai 2015 die Abschiebung in ihr Heimatland an. Daraufhin ging die Antragstellerin ein Arbeitsverhältnis ein, das sie nach Aufhebung der Abschiebungsandrohung wieder beendete. Auf die Anhörung zu einer erneuten Abschiebungsandrohung legte sie sodann einen unbefristeten Arbeitsvertrag über eine Tätigkeit als Spendensammlerin ab dem 1. Juli 2016 vor. Auch dieser Tätigkeit ging sie nur für kurze Zeit nach. Im August 2016 wurde eine erneute Abschiebungsandrohung erlassen, die das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 25. Januar 2017 in einem Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes bestätigte. Die dagegen gerichtete Beschwerde, mit der die Antragstellerin einen neuen Arbeitsvertrag vorlegte, hat das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der 18. Senat ausgeführt: Die Antragstellerin könne ein Freizügigkeitsrecht nicht aus dem erneuten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber herleiten. Nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH sei eine missbräuchliche Berufung auf Normen des Unionsrechts nicht gestattet. Ein derartiger Missbrauch sei hier anzunehmen. Das Verhalten der Antragstellerin könne nur so verstanden werden, dass sie eine Erwerbstätigkeit nur vorübergehend und allein zur Abwendung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausüben wolle. Dies entspreche nicht den Zielen des Freizügigkeitsrechts.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 18 B 274/17 (I. Instanz: VG Düsseldorf 7 L 3036/16)