Das Oberverwaltungsgericht hat heute zwei Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt. Danach dürfen am kommenden Sonntag, dem 7. Mai 2017, die Geschäfte in Düsseldorf – Stadtmitte, Altstadt und Carlstadt – geöffnet sein (4 B 520/17), während die Geschäfte im Stadtteil Benrath geschlossen bleiben müssen (4 B 537/17).

Begründung: § 6 Ladenöffnungsgesetz verlange ausdrücklich deshalb einen besonderen Anlass für die Verkaufsstellenöffnung an Sonn- und Feiertagen, um dem verfassungsrechtlich verbürgten Sonn- und Feiertagsschutz und den Erwägungen des Bundesverfassungsgerichtes in einem Urteil von 2009 Rechnung zu tragen.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Annahme des Rates der Stadt Düsseldorf für schlüssig und vertretbar gehalten, die weltweit bedeutende Leitmesse „Interpack“ stehe gegenüber einer Öffnung der Verkaufsstellen in der Innenstadt im Vordergrund, weshalb die im engen räumlichen Bezug stehende Ladenöffnung als bloßer Annex zur Messe erscheine. Die herausragende, den öffentlichen Charakter der Messetage besonders prägende Bedeutung der „Interpack“ zeige sich auch darin, dass sie mit 150.000 Besuchern aus aller Welt, die fünftgrößte, bezogen auf die jeweiligen Ausstellungsflächen sogar die zweitgrößte Messeveranstaltung auf dem Gebiet der Stadt Düsseldorf sei. Eine schematische Gegenüberstellung der jeweils zu erwartenden Besucherzahlen am Sonntag sei zur Beurteilung der prägenden Wirkung der Messe einerseits oder der Ladenöffnung andererseits allein nicht hinreichend aussagekräftig. Die besondere „Messe-Atmosphäre“, die durch zahlreiche Übernachtungsgäste und die vollständige Auslastung der innerstädtischen Hotelbetten gekennzeichnet sei, trage zu dem verfassungsrechtlich gebotenen Ausnahmecharakter der Ladenöffnung am Messesonntag bei. In diesen Punkten unterscheide sich die „Interpack“ insbesondere von punktuellen, auf den jeweiligen Sonntag begrenzten Verkaufsveranstaltungen. Auch die Annahme, dass eine internationale Fachmesse wie die „Interpack“ angesichts der innerstädtischen Hotelbelegung sowie der schnellen öffentlichen Verkehrsverbindungen zum Messegelände in ihrer prägenden Wirkung auf die Innenstadt auszustrahlen und die dortige Ladenöffnung zu rechtfertigen vermöge, sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Bezogen auf den Stadtteil Benrath ist das Oberverwaltungsgericht der Einschätzung des Verwaltungsgerichts gefolgt, dass sich die Rechtsverordnung der Stadt Düsseldorf über die Ladenöffnung als offensichtlich rechtswidrig und nichtig darstelle. Der Rat der Antragsgegnerin habe keine belastbare und nachvollziehbare Prognose darüber angestellt, dass der Maimarkt in Benrath so attraktiv sein würde, dass dieser und nicht die vorgesehenen Ladenöffnungen den hauptsächlichen Grund für den Aufenthalt von Besuchern bieten würde. Er sei insoweit völlig pauschalen und durch nichts belegten Angaben des Veranstalters gefolgt. Eine tragfähige Grundlage für die Annahme, gerade am Sonntag würden mehr als 10.000 Marktbesucher erwartet, sei danach nicht erkennbar. Schon deshalb musste sich das Gericht nicht mehr damit befassen, ob sich der Rat der Stadt Düsseldorf insoweit an ihrem eigenen Kriterienkatalog orientiert hat, wonach sie selbst sonntägliche Ladenöffnungen aus Anlass ähnlicher Veranstaltungen wie Märkten und Messen erst ab einer Zahl von 30.000 erwarteten Besuchern für zulässig hält.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 520/17 (VG Düsseldorf 3 L 1823/17) und 4 B 537/17 (VG Düsseldorf 3 L 1840/17)

Hintergründe zur Rechtslage betreffend verkaufsoffene Sonntage:

http://www.ovg.nrw.de/behoerde/presse/jahrespressegespraeche/VerkaufsoffeneSonntage.pdf