Das Oberverwaltungsgericht hat heute entschieden, dass das bulgarische Asylver­fahren und die dortigen Aufnahmebedingungen keine solchen systemischen Schwachstellen aufweisen, dass eine Überstellung von Asylantragstellern nach Bulgarien rechtswidrig wäre. Dies gelte jedenfalls für einen Dublin-Rückkehrer, der in Bulgarien vor seiner Einreise nach Deutschland noch keinen Asylantrag gestellt hatte und der als alleinstehender junger Mann nicht zu einem besonders schutzbedürftigen Personenkreis gehöre.

Die Dublin-Verordnungen der Europäischen Union bestimmen im Grundsatz, dass der Mitgliedstaat zuständig für das Asylverfahren ist, über den der Ausländer in die EU eingereist ist. Der aus dem Irak stammende Kläger war im Mai 2015 in Bulgarien registriert worden, hatte dort jedoch keinen Asylantrag gestellt, sondern war nach Deutschland weiter­gereist. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte seinen Asylantrag als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Bulgarien an. Seine hiergegen erhobene Klage blieb beim Verwaltungsgericht Aachen erfolglos. Die dagegen eingelegte Berufung wies nun das Oberverwaltungsgericht durch heute zugestelltes Urteil aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2017 zurück.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist eine Nichtzulassungsbeschwerde zulässig, über die das Bundesverwaltungsgericht ent­scheidet.

Aktenzeichen: 11 A 52/17.A (I. Instanz: VG Aachen 8 K 1929/15.A)