Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 29. Juni 2017 entschieden, dass die für die Errichtung und den Betrieb von neun Windenergieanlagen in Haltern am See erteilten immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen vollziehbar bleiben, also davon Gebrauch gemacht werden darf. Die Windenergieanlagen werden östlich der Bundesautobahn A 43 zwischen den Ortsteilen Lavesum und Sythen errichtet.

Die Beschwerde eines Bürgers gegen den seinen Eilantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hatte keinen Erfolg. Der etwa 1.200 m von den Windenergieanlagen entfernt lebende Antragsteller ist weder aufgrund der von den Anlagen auf sein Grundstück einwirkenden Geräuschimmissionen noch wegen der optischen Wirkungen der Anlagen in seinen Rechten verletzt. Aus dem Beschwerdevorbringen ergaben sich auch keine beachtlichen Fehler der durchgeführten Umweltverträglichkeits-Vorprüfung.

Aktenzeichen: 8 B 187/17 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 L 689/16)