Ein Markthändler, der einen Obst- und Gemüsestand auf dem Wochenmarkt am Dom in Münster von einer früheren Standplatzinhaberin unerlaubt übernommen hatte, bleibt mit seinem Begehren, im Wege einer einstweiligen Anordnung seinen Standbetrieb wieder aufnehmen zu dürfen, auch in zweiter Instanz ohne Erfolg. Wie schon das Verwaltungsgericht Münster bestätigte gestern das Oberverwaltungsgericht die Einschätzung der Marktaufsicht, dass der Antragsteller die für die Teilnahme am Wochenmarkt erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze.

Zur Begründung führte der 4. Senat aus, der Antragsteller habe für mehr als eineinhalb Jahre ordnungswidrig unter ständigem Verstoß gegen die Marktsatzung ohne die hierfür erforderliche Erlaubnis auf dem Wochenmarkt regelmäßig eigenverantwortlich den von der früheren Inhaberin übernommenen Standplatz betrieben und seine Verantwortlichkeit gegenüber der Marktaufsicht nicht offen gelegt, indem er wahrheitswidrig als bloßer Mitarbeiter aufgetreten sei. Deshalb seien Beschwerden wegen unzulässigen lautstarken Anpreisens von Waren mehr als eine Stunde vor Marktende und wegen der Nichteinhaltung der Verkaufszeiten zunächst nicht dem Antragsteller, sondern der früheren Standplatzinhaberin vorgehalten worden. Schließlich habe der Antragsteller mehrfach Erdbeeren aus der Region Vechta unter Verstoß gegen eine strafbewehrte Verbraucherschutzvorschrift zumindest irreführend als Münsterländer Erdbeeren verkauft, die der Lieferant auf ausdrückliche Anforderung des Antragstellers mit dem Zusatz „Münsterländer“ auf dem Lieferschein geliefert habe. Auch wenn die Erdbeeren aus dem „Oldenburger Münsterland“ gestammt hätten, hätten sie auf dem Wochenmarkt in Münster, wo unter Münsterland ohne den Zusatz „Oldenburger“ die Region um die Stadt Münster verstanden werde, nicht mit der Herkunftsbezeichnung „Münsterländer“ verkauft werden dürfen. Der Versuch des Antragstellers, die aktenkundigen Rechtsverstöße trotz ihrer Dauer und Häufung im Wesentlichen mit Blick auf das behauptete Fehlverhalten anderer Standplatzbetreiber sowie wegen seiner Unerfahrenheit mit dem deutschen Recht als weniger gewichtig erscheinen zu lassen, stehe der Annahme entgegen, der Antragsteller werde sich künftig rechtstreu verhalten. Da ein etwaiges Fehlverhalten anderer Markthändler jedenfalls nicht die Zuverlässigkeit des Antragstellers begründe, müsse den vom Antragsteller ‒ auch über die örtlichen Medien ‒ gegen die Stadt erhobenen schweren Vorwürfen, sie übe die Marktaufsicht nicht ordnungsgemäß und diskriminierend aus, nicht weiter nachgegangen werden. Die mit dem Antrag angestrebte Duldung eines voraussichtlich unzuverlässigen Bewerbers könne jedenfalls nicht zu einer verbesserten Einhaltung der Marktregeln führen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 891/17 (I. Instanz: VG Münster ‒ 9 L 1114/17)