Die RWE Power AG hat mit Schriftsatz vom gestrigen Abend die Erledigung des Eilverfahrens in Sachen Hambacher Forst erklärt. Sie hat mitgeteilt, bis zum 31. Dezember 2017 den Hauptbetriebsplan 2015 bis 2017 nicht zu vollziehen und keine Abholzungs- und Rodungsmaßnahmen in dem streitbefangenen Gebiet im Hambacher Forst mehr vorzunehmen. Damit dürfte sich das vom BUND NRW e.V. angestrengte Eilbeschwerdeverfahren erledigt haben, ohne dass es noch auf den vom Oberverwaltungsgericht am 1. Dezember 2017 vorgeschlagenen Vergleich ankäme. Der Vergleich war bisher von keinem der Beteiligten angenommen worden. Die RWE Power AG hat nunmehr erklärt, sie wolle einseitig die mit dem Vergleichsvorschlag verfolgten Zielsetzungen, für einen Übergangszeitraum weitere Abholzungs- und Rodungsmaßnahmen zu vermeiden und zugleich mit Blick auf den ohnehin bevorstehenden Ablauf der zeitlichen Geltungsdauer des verfahrensgegenständlichen Hauptbetriebsplans am 31. Dezember 2017 eine Beschwerdeentscheidung entbehrlich zu machen, aufgreifen. Die Bezirksregierung Arnsberg hat sich bereits der Erledigungserklärung der RWE Power AG angeschlossen, eine zur Beendigung des Verfahrens erforderliche Erklärung des BUND NRW e.V. liegt noch nicht vor.

Mit Beschluss vom 28. November 2017 hatte das Oberverwaltungsgericht auf Antrag des BUND NRW e.V. mit einer Zwischenentscheidung das Land Nordrhein-Westfalen verpflichtet sicherzustellen, dass die RWE Power AG bis zu einer Entscheidung des Gerichts im anhängigen Eilbeschwerdeverfahren von weiteren Rodungs- und Abholzungsmaßnahmen im Hambacher Forst absieht (vgl. Pressemitteilung vom 28. November 2017). Am 1. Dezember hatte das Oberverwaltungsgericht den Beteiligten einen Vergleichsvorschlag unterbreitet, der nunmehr gegenstandslos ist (vgl. Pressemitteilung vom 1. Dezember 2017).

Aktenzeichen: 11 B 1362/17 (I. Instanz: VG Köln 14 L 3477/17)