Mit heute den Beteiligten bekanntgegebenem Urteil vom 8. Dezember 2017 hat das Oberverwaltungsgericht den Heranziehungsbeschei­d für einen Flüchtlingsbürgen aus Bonn in vollem Umfang aufgehoben. Er müsse aufgrund der rheinland-pfälzischen Aufnahmeanordnung von 2013 nicht für die Zeit nach der Asylgewährung haften.

Der Kläger, ein deutscher Staatsangehöriger syri­scher Herkunft, hatte sich im Oktober 2013 durch formularmäßige Erklärungen (Verpflich­tungserklärungen) gegenüber der für seinen damaligen Wohnort zuständigen Kreisverwaltung Ahrweiler (Rheinland-Pfalz) verpflich­tet, unter anderem die Kosten für den Lebensunterhalt seines Vaters und seiner Schwestern zu tragen, die syrische Staatsangehörige sind. Nach Aner­kennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gewährte das zuständige Jobcenter Bonn den Flüchtlingen Leis­tungen nach dem Sozialgesetzbuch II in Höhe von rund 5.400 Euro und verlangte sodann vom Kläger die Erstattung der entstandenen Kosten. In diesen Kosten waren sowohl Regelsatzleistungen als auch Aufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung enthalten.

Zur Begründung seines ohne mündliche Verhandlung erlassenen Urteils hat der 18. Senat ausgeführt: In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zwar grundsätzlich geklärt, dass der Flüchtlings­bürge für die Lebensunterhaltskosten auch nach Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haften könne. Das Jobcenter habe aber die in diesem Fall maßgebliche Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Integration, Familie, Kinder, Jugend und Frauen des Landes Rheinland-Pfalz vom 30. August 2013 nicht hinreichend berücksichtigt. Diese habe die Haftung aus der Verpflichtungserklärung nicht auf Leistungen nach Aner­kennung der Asylberechtigung und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft erstreckt. Insoweit unterscheide sich der Fall von den weiteren am 8. Dezember 2017 getroffenen Entscheidungen (vgl. Pressemitteilung vom 8. Dezember 2017). Bei jenen habe sich die Beurteilung nach der Aufnahmeanordnung des Ministeriums für Inneres und Kommunales NRW vom 26. September 2013 gerichtet. Dieser Erlass habe zwar eine Erstattungspflicht für Aufwendungen im Krankheitsfall und bei Pflegebedürftigkeit nicht vorgesehen, die Haftung aber ansonsten nicht auf die bis zur Anerkennung der Asylberechtigung oder Zuerkennung der Flücht­lingseigenschaft entstandenen Kosten beschränkt.

Aktenzeichen: Aktenzeichen: 18 A 1125/16 (I. Instanz: VG Köln 5 K 6305/15)