Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 14. Dezember 2017 entschieden, dass ein Essener Bürger keinen Anspruch auf die Aufstellung öffentlicher Toiletten im Stadtgebiet hat. Es hat damit eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, das dem unter krankhaftem Harndrang leidenden Mann Prozesskostenhilfe für ein Klage- und ein Eilverfahren versagt hatte.

Der Kläger, der die Kosten der Gerichtsverfahren nicht selbst aufbringen kann und deshalb Prozesskostenhilfe beantragt hatte, wollte die Stadt Essen verpflichten, auf den öffentlichen Plätzen im Stadtgebiet öffentliche, kostenfrei benutzbare Toiletten zu schaffen und kostenfreien Zugang zu vorhandenen Toiletten zu ermöglichen. Übergangsweise verlangte er im Eilverfahren die Aufstellung von Dixi-Toiletten.

Zur Begründung führte der 15. Senat aus, die Gewährung von Prozesskostenhilfe setze voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg habe. Hieran fehle es. Es gebe keine Rechtsvorschrift, auf deren Grundlage der Antragsteller die Aufstellung öffentlicher Toiletten von der Stadt verlangen könne. Die Regelungen der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gäben dem Bürger keinen Anspruch auf Schaffung bestimmter gemeindlicher Einrichtungen. Ein solcher Anspruch ergebe sich im konkreten Fall auch nicht ausnahmsweise aus den Grundrechten, insbesondere der Menschenwürde. Dem Antragsteller böten sich andere Möglichkeiten, seinen gesundheitlichen Einschränkungen zu begegnen, um sich in der Öffentlichkeit aufhalten zu können. Dass nach der ordnungsbehördlichen Verordnung der Stadt Essen vom 15. Februar 2017 das Verrichten der Notdurft auf Verkehrsflächen und Anlagen der Stadt untersagt sei, führe ebenfalls nicht zu einem subjektiven Recht auf Errichtung öffentlicher Toiletten. Der Essener könne auch nicht den kostenfreien Zugang zu bereits vorhandenen Toiletten verlangen, weil der Staat individuell zurechenbare Leistungen der Daseinsvorsorge nicht kostenlos erbringen müsse.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 15 E 830/17, 15 E 831/17 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 15 L 2730/17, 15 K 6244/17)