Ein Ehepaar aus dem Rheinland, das ein Kind aus Thailand adoptieren wollte, sich während der sechsmonatigen Adoptionspflegezeit aber entschied, das fünfjährige Mädchen doch nicht anzunehmen, muss Kosten für den Lebensunterhalt des hiernach in einer Einrichtung im Kreis Euskirchen untergebrachten Kindes erstatten. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 3. März 2020 entschieden und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das die Klage des Ehepaars gegen einen Kostenbescheid der Stadt Dormagen über rund 38.000 Euro hinsichtlich der allein für den Zeitraum Juli 2014 bis Februar 2015 zu erstattenden Leistungen abgewiesen hatte.

Die Kläger beabsichtigten im Jahr 2014, ein fünfjähriges Mädchen aus Thailand zu adoptieren, das bereits wenige Wochen nach der Geburt von seiner Mutter in ein Kinderheim gegeben worden war. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Durchführung von Auslandsadoptionen mussten die Kläger im Vorfeld eine vom Jugendamt öffentlich zu beurkundende Erklärung abgeben, nach der sie bereit sind, das vorgeschlagene Kind anzunehmen. Aufgrund dieser Erklärung sind Adoptionsbewerber außerdem verpflichtet, etwa im Fall des Scheiterns der Adoption während der vorausgehenden sechsmonatigen Adoptionspflege, sämtliche durch öffentliche Mittel aufgewendeten Kosten für den Lebensunterhalt einschließlich der Unterbringung, der Ausbildung, der Versorgung im Krankheits- und Pflegefall für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem Zeitpunkt der Einreise des Kindes zu erstatten. Nachdem es bereits nach der Übernahme des Mädchens in Thailand zu Problemen aufgrund "widerspenstigen Verhaltens" gekommen war, reisten die Kläger gleichwohl mit ihm zurück nach Deutschland. Hier sahen sie sich nach einigen Wochen mit der Erziehung und Betreuung des Kindes überfordert, so dass sie zur Adoption nicht mehr bereit waren und stattdessen die baldige Rückführung des Kindes nach Thailand anstrebten. Dies kam jedoch unter anderem aus Gründen des Kindeswohls nicht in Betracht. Das Mädchen wurde daraufhin in einer Einrichtung untergebracht, in der nur wenige Kinder in häuslicher Umgebung betreut werden. Die Kläger hielten den Bescheid, mit dem sie zur Erstattung der Unterbringungskosten sowie von Kosten für Krankenversicherung und Dolmetscher in Höhe von ca. 5.000 Euro monatlich herangezogen worden sind, für rechtswidrig. Die Urkundsperson des Jugendamtes habe sie bei Abgabe der Erklärung mit dem Hinweis, es könne "teuer" werden, nur unzureichend über die sechsjährige Haftungsdauer aufgeklärt. Sie hätten angenommen, im Fall des Scheiterns der Adoption höchstens sechs Monate für entstehende Unterhaltskosten einstehen zu müssen, und seien außerdem von der Möglichkeit einer kurzfristigen Rückführung des Kindes in sein Heimatland ausgegangen. Vom ebenfalls beteiligten Landesjugendamt seien zudem vor Abgabe der Erklärung etwaige Verhaltensauffälligkeiten des Mädchens nicht hinreichend aufgeklärt worden.

Zur Begründung hat der 12. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die von den Klägern geltend gemachten, von der Beklagten aber bestrittenen Verstöße der Urkundsperson gegen Belehrungs- und Aufklärungspflichten könnten schon deswegen nicht zum Erfolg der Klage führen, weil diese nicht die Unwirksamkeit der die Haftung begründenden Erklärung zur Folge hätten, sondern allenfalls Schadensersatzansprüche wegen Amtshaftung auslösen könnten. Solche Schadensersatzansprüche, die der Geltendmachung einer Kostenerstattung entgegenstehen könnten, seien im Übrigen aber nicht gegeben. Dies habe das für die Entscheidung über die entsprechenden Amtshaftungsansprüche zuständige Oberlandesgericht Köln mittlerweile rechtskräftig entschieden. Selbst eine unzureichende Aufklärung unterstellt, sei dies jedenfalls nicht ursächlich für den Schaden, weil sich die Kläger dessen sowie der Unsicherheiten hinsichtlich des zeitlichen Umfangs der Haftung auch nach ihrem eigenen Vorbringen bewusst gewesen seien und gleichwohl die beurkundete Erklärung abgegeben hätten. Die insgesamt möglicherweise existenzgefährdende Höhe der Erstattungsbeträge stehe der Rechtmäßigkeit der Erstattungsforderung nicht entgegen.

Der Beschluss, mit dem der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf abgelehnt worden ist, ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 12 A 1353/17 (I. Instanz VG Düsseldorf 19 K 6164/15).