Die Aufstellung einer 2,15 m hohen Lenin-Statue auf einem privaten Grundstück in Gelsenkirchen beeinträchtigt nicht das Erscheinungsbild des auf demselben Grund­stück stehenden Baudenkmals. Dies hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden und damit die Beschwerde der Stadt Gelsenkirchen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 5. März 2020 zu­rückgewiesen.

Die Stadt Gelsenkirchen hatte die Einstellung der Bauarbeiten zur Aufstellung der Statue angeordnet, weil die Antragstellerin nicht zuvor eine denkmalrechtliche Er­laubnis beantragt habe. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Baustopp aufgehoben. Gegen diese Entscheidung hat die Stadt Gelsenkirchen Beschwerde eingelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat die erstinstanzliche Entscheidung bestätigt. Für die Aufstellung der Lenin-Statue sei keine denkmalrechtliche Erlaubnis erforderlich. Die Statue beeinträchtige offensichtlich nicht das Erscheinungsbild des dreigeschossi­gen, als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Sparkassengebäudes. Dessen Denkmalwert werde durch die Aufstellung der Statue nicht herabgesetzt. Die negati­ve Bewertung der Person Lenins und seines Handelns, auf die die Stadt Gelsen­kirchen ihre ablehnende Haltung maßgeblich stütze, stehe in keiner nachvollziehba­ren Verbindung zu der Aussage des Baudenkmals. Die Vorschriften des Denkmal­schutzgesetzes dienten nicht dazu, das jeweilige Denkmal in den Fokus der Auf­merksamkeit eines zufälligen Betrachters zu rücken. Sie böten dementsprechend keine Handhabe, die nähere Umgebung des Denkmals generell von allem freizuhal­ten, was seinerseits Aufmerksamkeit wecken könnte.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 10 B 305/20 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 16 L 250/20)