Die Eltern eines als Flüchtling anerkannten Syrers können nicht unter dem Gesichts­punkt internationalen Schutzes für Familienangehörige ihre Flüchtlingsanerkennung beanspruchen, wenn der ledige Sohn zwar bei ihrer Meldung als Asylsuchende noch minderjährig war, im Zeitpunkt der Gerichtsverhandlung aber nicht mehr. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom 13. März 2020 entschieden.

Auf die Anerkennung als Flüchtling geklagt haben ein syrisches Ehepaar und seine 17jährige Tochter, die Anfang 2016 über die Balkanroute nach Deutschland einge­reist waren und jetzt in Krefeld leben. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge sprach ihnen im Oktober 2016 den sogenannten subsidiären Schutz wegen der auf Grund des Bürgerkriegs drohenden Gefahren zu, versagte aber die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ihr gemeinsam mit ihnen eingereister Sohn bzw. Bruder wur­de im Oktober 2016 hingegen als Flüchtling anerkannt. Das Verwaltungsgericht Düs­seldorf hat die Klagen der Eheleute und ihrer Tochter auf Flüchtlingsanerkennung abgewiesen. Die Berufung beim Oberverwaltungsgericht hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 14. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Gesichts­punkt internationalen Schutzes für Familienangehörige. Die Voraussetzungen lägen nicht vor, weil der Sohn bzw. Bruder im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht minderjährig gewesen sei, sogar noch nicht einmal mehr im Zeit­punkt der Entscheidungen des Bundesamtes über seinen Asylantrag und den der Kläger. Zwar stelle das Asylgesetz für bestimmte Fälle hinsichtlich der Merkmale „minderjährig“ und „ledig“ abweichend von dem allgemeinen Grundsatz nicht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Asylantragstellung der Person ab, die Familienschutz bean­spruche, etwa bei minderjährigen ledigen Kindern von international Schutzberechtig­ten. Für die vorliegende Fallgestaltung gebe es aber weder eine entsprechende Re­gelung noch sei dieser Zeitpunkt dem Zweck nach geboten. Ob Missbrauchsfälle, in denen die Behörde das Verfahren bis zum Erreichen der Altersgrenze zur Verhinde­rung eines Familienasylanspruchs verzögere, anders zu behandeln wären, könne dahinstehen, weil ein solcher hier nicht gegeben sei. Die Kläger könnten auch nicht wegen eigener politischer Verfolgung die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beanspruchen. Der Senat halte an der Bewertung der tatsächlichen Situation in Syri­en fest, dass aus dem Ausland zurückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung drohe. Dass die Kläger aus einem früher von Rebellen beherrschten Gebiet umgezogen seien, begründe ebensowenig die hinreichende Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung wie der Umstand, dass sie Sunniten seien. Die Kläger könnten sich ferner nicht mit Erfolg darauf berufen, dass ihre fünf Söhne Wehrdienstflucht begangen hätten. Der Senat halte weiter an seiner Rechtsprechung fest, dass es keine tatsächlichen Anhaltspunkte dafür gebe, dass der syrische Staat dem Wehrdienstentzieher eine regimefeindliche Gesinnung unterstelle. Der Senat hat in seine Bewertung den jüngsten Lagebericht des Auswär­tigen Amtes vom 20. November 2019 einbezogen.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Kläger Be­schwerde einlegen, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 14 A 2778/17.A (I. Instanz: VG Düsseldorf 13 K 12228/16.A)