Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete weitreichende Betriebsuntersagung für Verkaufsstellen des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen gilt weiterhin. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tag in einem Eilverfah­ren entschieden.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung untersagt den Betrieb von Verkaufs­stellen des Einzelhandels, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Privilegiert und damit weiterhin erlaubt sind im Wesentlichen nur noch solche Einzelhandelsbe­triebe, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen. Hiergegen wandte sich eine GmbH aus Dortmund, die in ihrem Ladengeschäft Haushaltswaren und Geschenkartikel vor allem im Tiefpreissegment vertreibt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge­führt, die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Sie habe im Infek­tionsschutzgesetz des Bundes eine hinreichende gesetzliche Grundlage. Die grund­sätzliche Betriebsuntersagung belaste die betroffenen Unternehmen auch nicht un­angemessen. Nach der Risikoeinschätzung des Robert Koch-Instituts drohe ange­sichts des hochdynamischen, exponentiell verlaufenden Infektionsgeschehens mit teils schweren Krankheitsfällen in absehbarer Zeit ohne wirksame Gegenmaßnah­men eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme des Antragsgegners nicht zu beanstanden, dass eine weitgehende Reduzierung persönlicher menschlicher Kontakte erforderlich sei, um die Ausbrei­tung des im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus zu verlangsamen. Das schließe die Vermei­dung nicht zur Deckung des Grundbedarfs notwendiger Kundenkontakte ein. Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit trete gegen­über dem Schutz von Leben und Gesundheit zurück. Der mit der Coronaschutzver­ordnung bezweckte Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitswesens und ins­besondere der Krankenhäuser zur Behandlung schwer- und schwersterkrankter Menschen stelle ein überragendes Gemeinwohlinteresse dar. Bei der Abwägung der gegenläufigen Positionen sei zudem zu berücksichtigen, dass die Eingriffsintensität für die betroffenen Betriebe durch eine Ausnahmeregelung für den Versandhandel und die weiterhin bestehende Möglichkeit zur Auslieferung oder Abholung der Waren abgemildert werde. Darüber hinaus stellten sowohl das Land NRW als auch der Bund Liquiditätshilfen zur Verfügung. Die Verordnung trete überdies bereits am 19. April 2020 wieder außer Kraft. Ungeachtet dessen bestehe für den Verordnungsge­ber eine fortwährende Beobachtungs- und Überprüfungspflicht der getroffenen Maß­nahmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 398/20.NE