Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete Betriebsuntersagung für Fitnessstu­dios gilt weiterhin. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss vom heuti­gen Tag in einem Eilverfahren entschieden.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung untersagt den Betrieb von Fitnessstu­dios, Sonnenstudios, Schwimmbädern, „Spaßbädern“, Saunen und ähnlichen Ein­richtungen. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Bielefeld ein Fitnessstudio be­treibt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge­führt: Die angegriffene Regelung sei voraussichtlich rechtmäßig. Der Verordnungs­geber gehe bei der derzeitigen Erkenntnislage in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass die strikte Minimierung persönlicher menschlicher Kontakte erfor­derlich sei, um die Infektionsdynamik zu bremsen und eine gravierende Überlastung des Gesundheitswesens zu vermeiden. Das schließe Betriebsuntersagungen für Sport- und Freizeiteinrichtungen und auch für Fitnessstudios ein. Infektionsbegünsti­gende Kontakte entstünden nicht nur bei (sportlichen) Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings im Fitnessstudio, bei der Geräteeinwei­sung oder bei korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Darüber hinaus komme es im Übungsbereich, in den Umkleidekabinen und Duschen zu häufig wechselnden Begegnungen zwischen den Sporttreibenden sowie mit den Betreuern. Hinzu komme, dass aktive sportliche Betätigungen grundsätzlich mit einer intensive­ren Atmung einhergingen und deshalb vermehrt potentiell virushaltige Tröpfchen in die Luft abgegeben werden könnten. Neben diesen physischen Nahkontakten könn­ten gegebenenfalls auch indirekte Kontakte über die Berührung derselben Oberflä­chen, was insbesondere bei Saunen und Sonnenstudios, aber auch bei der Benut­zung von Sportgeräten durch verschiedene Nutzer der Fall sein dürfte, zu neuen In­fektionsketten führen, da Schmierinfektionen nicht ausgeschlossen seien. Die durch die Betriebsuntersagung in erster Linie betroffene Berufsfreiheit müsse vor diesem Hintergrund gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit vorübergehend zu­rücktreten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 440/20.NE

Weitere Informationen

Beim Oberverwaltungsgericht sind weitere Eilverfahren gegen die Coronaschutzver­ordnung anhängig, die die Schließung von Spielhallen betreffen. Antragstellerinnen sind zwei Unternehmen mit Sitz in Bergisch Gladbach, die in verschiedenen nord­rhein-westfälischen Kommunen Spielhallen betreiben.

Aktenzeichen: 13 B 452/20.NE und 13 B 471/20.NE