Die Bauarbeiten für die Stadtbahnstrecke U 81 in Düsseldorf vom Freiligrathplatz bis zum Flughafen-Terminal können fortgesetzt werden. Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekannt gegebenem Beschluss vom 23. April 2020 den Antrag mehrerer Anwohner abgelehnt, ihnen vorläufigen Rechtsschutz gegen den entsprechenden Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 22. Juli 2019 zu gewähren.
Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene Interessenabwägung falle zum Nachteil der Antragsteller aus, weil ihr im Klageverfahren geltend gemachtes Begehren, den Planfeststellungsbeschluss aufzuheben bzw. dessen Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit festzustellen, voraussichtlich keinen Erfolg haben werde. Die planfestgestellte Straßenbahnlinie sei planerisch gerechtfertigt, weil sie mit den Zielen des Personenbeförderungsgesetzes und des ÖPNV-Gesetzes übereinstimme und ein Bedarf für das Vorhaben bestehe. Von dem Vorhaben und dessen Bau ausgehende Lärm- und Luftschadstoffimmissionen sowie Erschütterungswirkungen berührten die immissionsschutzrechtlichen Belange der Antragsteller nicht so schwerwiegend, dass sie zur Aufhebung oder zur Feststellung der Rechtswidrigkeit und Nichtvollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen könnten. Auch sei die im Planfeststellungsbeschluss getroffene Entscheidung für das planfestgestellte Vorhaben unter dem Gesichtspunkt der erforderlichen Prüfung von Planungsalternativen rechtlich nicht zu beanstanden. Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Auswahl zwischen verschiedenen Varianten sei nicht überschritten, weil sich keine andere Variante eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstelle.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 20 B 1353/19.AK