Die anlässlich der Corona-Pandemie verordnete grundsätzliche Verkaufsflächenbe­schränkung von Ladengeschäften auf 800 qm bleibt vollziehbar. Dies hat das Ober­verwaltungsgericht durch Beschluss vom heutigen Tag in einem Eilverfahren ent­schieden.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung begrenzt den Betrieb von Verkaufs­stellen des Einzelhandels auf eine Fläche von 800 qm, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Privilegiert und damit ohne Bindung an die Größenlimitierung zuläs­sig sind neben den Einzelhandelsgeschäften, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen, insbesondere Buchhandlungen, Einrichtungs­häuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrrad­handels. Hiergegen wandte sich ein Unternehmen mit Sitz in Minden, das in seinen Warenhäusern Mode-, Lifestyle- und Luxusartikel anbietet.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Die Verkaufsflächenbeschränkung für nicht anderweitig privilegierte Handelseinrichtungen auf 800 qm sei jedenfalls im Ausgangspunkt nicht zu bean­standen. Die Verkaufsfläche dürfte ein Kriterium sein, das eine unterschiedliche Be­handlung einzelner Einzelhandelsbetriebe mit Blick auf ihre Relevanz für das weitere Infektionsgeschehen im Ansatz rechtfertigen könne. Die Erwägung des Verord­nungsgebers, dass die Anziehungskraft und Attraktivität mit zunehmender Verkaufs­fläche der Unternehmen steige, sei jedenfalls nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen. Geschäfte mit einer großen Verkaufsfläche hätten typischerweise entweder ein Sortiment aus vielen verschiedenen Warengruppen (insbesondere Kaufhäuser) oder ein breites Sortiment einer bestimmten Warengruppe (beispielsweise Technik­großläden oder Modegeschäfte), woraus eine Attraktivität für eine besonders hohe Zahl an Kundinnen und Kunden resultiere. Vor diesem Hintergrund sei die Annahme, dass durch die Beschränkung der Verkaufsfläche mittelbar Kundenströme gesteuert und damit neue Infektionsketten reduziert würden, die unter anderem dann entstün­den, wenn eine Vielzahl von Menschen ihren Besorgun­gen aller Art nachgehe und es deshalb etwa zu häufig wechselnden Begegnungen auf dem Weg in die Innenstädte bzw. in den Fußgängerzonen komme, voraussichtlich nicht zu beanstanden. Offen sei gegenwärtig allerdings, ob es mit Blick auf den Gleichbehandlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigt sei, dass großflächige Einzelhandelsgeschäfte ihre Verkaufs­fläche auf 800 qm reduzieren müssten, während andere nicht der Grundversorgung dienende Handelsgeschäfte auf gesamter Fläche öffnen dürften, und zudem in Shopping Malls und ähnlichen Einrichtungen viele kleine Geschäfte auf zum Teil en­gem Raum ihre Waren anbieten könnten. So sei etwa zweifelhaft, ob Ansammlungen privilegierter Handelsgeschäfte oder Einkaufszentren, die in Nordrhein-Westfalen vielfach außerhalb der Innenstädte anzutreffen seien, tatsächlich eine geringere Sogwirkung ausübten als Innenstädte, die sich nach ihrer Größe erheblich unter­schieden. Auch sei nicht offenkundig, dass sich die bauliche Struktur eines Einkaufs­zentrums oder einer Shopping Mall besser eigne, die erforderlichen Hygiene- und Abstandsanforderungen einzuhalten, als dies in Fußgängerzonen oder großflächigen Einzelhandelsbetrieben der Fall sei.

Die wegen der offenen Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren erforderliche Fol­genabwägung falle zu Lasten der Antragstellerin aus. Zwar entstünden den betroffe­nen Unternehmen durch das mit der Coronaschutzverordnung bezweckte Maßnah­menkonzept möglicherweise erhebliche finanzielle Einbußen. Diese Beeinträchtigun­gen müssten aber nach gegenwärtiger Lage gegenüber dem angestrebten Erhalt der Leistungsfähigkeit des Gesundheitssystems und dem damit verbundenen Schutz von Leib und Leben insbesondere intensivmedizinisch zu betreuender Patienten zurück­treten. Dies gelte nicht zuletzt, weil die Beeinträchtigungen durch Ausnahmeregelun­gen und finanzielle Hilfen abgemildert würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 512/20.NE