Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag von Galeria Karstadt Kaufhof abgelehnt, der sich gegen die Begrenzung der Verkaufsfläche von Einzelhandelsge­schäften auf 800 qm wandte.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung begrenzt den Betrieb von Verkaufs­stellen des Einzelhandels auf eine Fläche von 800 qm, soweit sie nicht ausdrücklich privilegiert sind. Privilegiert und damit ohne Bindung an die Größenlimitierung zuläs­sig sind neben den Einzelhandelsgeschäften, die der Versorgung der Bevölkerung mit Artikeln des Grundbedarfs dienen, insbesondere Buchhandlungen, Einrichtungs­häuser, Babyfachmärkte und Verkaufsstellen des Kraftfahrzeug- und des Fahrrad­handels. Hiergegen wandte sich die Galeria Karstadt Kaufhof GmbH.

Das Oberverwaltungsgericht hat ihren Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord­nung im Wesentlichen aus den Gründen abgelehnt, die schon seinem gestrigen Be­schluss im Verfahren eines Einzelhändlers aus Minden zugrunde lagen (vgl. Pres­semitteilung vom 29. April 2020). Ergänzend hat der 13. Senat ausgeführt: Die An­nahme, dass durch die Beschränkung der Verkaufsfläche mittelbar Kundenströme gesteuert und damit neue Infektionsketten reduziert würden, werde durch die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen zur Frequentierung von Warenhäusern in der Zeit vor der Corona-bedingten Schließung nicht in Frage gestellt. Insbesondere wer­de die Anziehungskraft großflächiger Einzelhandelsbetriebe auch in Handelskreisen unterschiedlich bewertet. Offen sei gegenwärtig, ob es mit Blick auf den Gleichbe­handlungsgrundsatz sachlich gerechtfertigt sei, dass großflächige Einzelhandelsge­schäfte ihre Verkaufsfläche auf 800 qm reduzieren müssten, während andere nicht der Grundversorgung dienende Handelsgeschäfte auf gesamter Fläche öffnen dürf­ten. Soweit das Land davon ausgehe, diese Einrichtungen lägen bei generalisieren­der Betrachtung überwiegend nicht in den Innenstädten, sondern auf der „grünen Wiese“, treffe dies jedenfalls auf Buchhandlungen erkennbar nicht zu. Ob der Ver­ordnungsgeber im Übrigen seiner Pflicht entsprochen habe, Differenzierungskriterien gleichmäßig anzuwenden, sei offen. Ob sich etwa die flächenunabhängige Öffnung von Einrichtungshäusern damit rechtfertigen lasse, deren Waren könnten aktuell sinnstiftend im Rahmen der auf die eigene Häuslichkeit fokussierten Lebensgestal­tung eingesetzt werden und die Akzeptanz für die durch die Kontaktbeschränkungen ausgelöste Begrenzung des persönlichen Lebensradius unterstützen, könne der Se­nat im vorliegenden Eilverfahren nicht feststellen. Nach der wegen der offenen Er­folgsaussichten erforderlichen Folgenab­wägung sei ein deutliches Überwiegen der von der Antragstellerin gel­tend gemachten wirtschaftlichen Belange gegenüber den vom Land vorgetragenen gegenläufigen Interessen des Gesundheitsschutzes ge­genwärtig nicht anzunehmen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 558/20.NE

Weitere Informationen

Beim Oberverwaltungsgericht sind zahlreiche weitere Eilverfahren im Zusammen­hang mit den Corona-Schutzmaßnahmen eingegangen. Unter anderem wenden sich zwei Viertklässler aus Arnsberg und Gladbeck dagegen, in der nächsten Woche wie­der die Grundschule besuchen zu müssen (Aktenzeichen 13 B 598/20.NE und 13 B 607/20.NE). Insgesamt sind beim Oberverwaltungsgericht bisher (Stand: heute Mit­tag) mehr als 50 Eilverfahren anhängig gemacht worden, von denen rund 20 zwi­schenzeitlich entschieden oder anderweitig erledigt worden sind.