Das Oberverwaltungsgericht hat heute in einem Prozesskostenhilfeverfahren ent­schieden, dass die Verpflichtung, im öffentlichen Raum unter bestimmten Vorausset­zungen eine einfache Mund-Nase-Bedeckung zu tragen, aller Voraussicht nach rechtmäßig ist.

Die vom Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen erlassene Coronaschutzverordnung sieht vor, dass seit dem 27. April in bestimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen, in Arztpraxen oder während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel, eine textile Mund-Nase-Bedeckung getra­gen werden muss, die beispielsweise auch aus einer sogenannten Alltagsmaske, einem Schal oder einem Tuch bestehen kann.

Zur Begründung hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber einer aktuellen Empfehlung des Robert Koch-Instituts gefolgt sei. Danach sei beim derzeitigem Erkenntnisstand da­von auszugehen, dass auch gegebenenfalls privat hergestellte textile Mund-Nase-Bedeckungen eine Filterwirkung auf Tröpfchen und Aerosole entfalten könnten, die zu einer Reduzierung der Ausscheidung von Atemwegsviren über die Ausatemluft führen könne. Hierdurch erscheine es möglich, dass ihr Tragen einen Beitrag zur weiteren Verlangsamung der Aus­breitung des von Mensch zu Mensch übertragbaren Coronavirus leiste. Dass es unter der Vielzahl wissenschaftlicher Meinungen auch andere Stimmen geben möge, die die Wirksamkeit einer einfachen Mund-Nase-Bedeckung gänzlich verneinen, stehe dem nicht entgegen. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe, solange er dabei nicht feststehende, hiermit nicht vereinbare Tatsachen ignoriere. Es sei auch unbedenk­lich, wenn der Verordnungsgeber, zumal vor dem Hintergrund der Lockerungen im Bereich des Einzelhandels, die zwangsläufig zu einem Mehr an persönlichen Kontak­ten führten, davon ausgehe, dass unbemerkte Übertragungen allein durch kontakt­beschränkende Maßnahmen nicht hinreichend zu vermeiden seien, sondern es flan­kierend zusätzlich des Tragens einer Mund-Nase-Bedeckung bedürfe. Schließlich erschienen die damit verbundenen Einschränkungen angesichts des Schutzzwecks hinnehmbar. Die Trageverpflichtung sei räumlich und zeitlich begrenzt. Geeignete Bedeckungen seien üblicherweise in jedem Haushalt vorhanden oder hätten jeden­falls seit der Ankündigung zum Erlass der Regelung selbst hergestellt oder im ört­lichen Handel kostengünstig erworben werden können. Zudem gebe es Ausnahme­bestimmungen für Kinder bis zum Schuleintritt und für Personen, die aus medizini­schen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen könnten.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 539/20.NE