Das Oberverwaltungsgericht hat durch Beschluss vom heutigen Tag in einem Eilver­fahren entschieden, dass die derzeit noch geltende coronabedingte Schließung von Gastronomiebetrieben nicht zu beanstanden ist.

Die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung untersagt in ihrer aktuell gülti­gen Fassung den Betrieb von Gaststätten und anderen gastronomischen Einrichtun­gen mit Ausnahme des Außer-Haus-Verkaufs und der Auslieferung von Speisen und Getränken. Hiergegen wandte sich eine GmbH, die in Lüdenscheid ein Bistro be­treibt.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausge­führt: Die andauernde Schließung von Gastronomiebetrieben sei voraussichtlich ver­hältnismäßig. Der Verordnungsgeber habe bei der Fortschreibung der angegriffenen Regelung bis (derzeit) zum Ablauf des 10. Mai 2020 davon ausgehen dürfen, dass die Corona-Pandemie nach wie vor eine ernstzunehmende Gefahrensituation be­gründe, die staatliches Einschreiten nicht nur rechtfertige, sondern mit Blick auf die Schutzpflicht des Staates für Leben und Gesundheit der Bevölkerung weiterhin ge­biete. Der Betrieb öffentlich zugänglicher gastronomischer Einrichtungen berge bei zulässiger generalisierender Betrachtung eine besondere Infektionsgefahr. Insoweit habe auch keine Verpflichtung bestanden, anderen Regelungsmodellen gegenüber der Betriebsschließung den Vorzug zu geben. Insbesondere stelle eine Öffnung un­ter Schutzmaßnahmen kein milderes, aber eindeutig ebenso geeignetes Mittel dar. Zwar könne mit Hygieneauflagen und anderen Maßnahmen (z. B. Einhaltung von Mindestabständen zwischen den Tischen, Besetzung der Tische mit einer maximalen Personenzahl etc.) die Ansteckungsgefahr innerhalb der Gaststätten reduziert wer­den. Jedoch sei die Wirkung solcher Schutzmaßnahmen erkennbar nur begrenzt. Zudem könne das mit der Betriebsschließung unter anderem verfolgte Ziel, soziale Kontakte unter der Bevölkerung zu verringern, nicht mehr in gleicher Weise erreicht werden, wenn viele Gaststätten unter Einhaltung bestimmter Hygienevorschriften öffnen dürften. Schließlich sei die Regelung unter Abwägung der gegenläufigen ver­fassungsrecht­lichen Positionen derzeit auch noch angemessen. Dabei sei zu be­rücksichtigen, dass die Coronaschutzverordnung Ausnahmen für die Belieferung mit Speisen und Getränken sowie den Außer-Haus-Verkauf vorsehe, um die mit der ver­ordneten Betriebsuntersagung einhergehenden Belastungen abzumildern. Hinzu komme, dass die negativen wirtschaftlichen Folgen zumindest teilweise durch finan­zielle Hilfen des Landes und des Bundes aufgefangen würden.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 583/20.NE