Das Oberverwaltungsgericht hat heute eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf bestätigt, das die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss der Be­zirksregierung Düsseldorf zur Deichsanierung im Bereich der Ortslage Himmelgeist und des Schlossmeierhofs in Düsseldorf abgewiesen hatte.

Die Stadt Düsseldorf beabsichtigt, im Bereich der Ortslage Himmelgeist und des Schlossmeierhofs die vorhandene Hochwasserschutzanlage zu sanieren, weil die vorhandenen Deiche nicht ausreichend standsicher sind und erhebliche Fehlhöhen aufweisen. Den dazu aufgestellten Plan stellte die Bezirksregierung Düsseldorf mit Planfeststellungsbeschluss vom 5. November 2015 fest. Die dagegen erhobene Kla­ge einer Anwohnerin wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 25. September 2018 ab. Den daraufhin gestellten Antrag auf Zulassung der Berufung lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW mit dem Beschluss vom heu­tigen Tage ab.

Zur Begründung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Zwar sei bei der Be­kanntmachung zu Beginn der Öffentlichkeitsbeteiligung ein Verfahrensfehler aufge­treten. Dieser sei aber unbeachtlich, weil er keinen Einfluss auf die Entscheidung der Bezirksregierung gehabt habe. Der festgestellte Plan leide nicht an einem Abwä­gungsfehler zulasten der Eigentümerin des Schlossmeierhofs. Das Risiko der Bil­dung von Staunässe an der rheinseitigen, unmittelbar an dem Deichkörper anliegen­den Außenwand des Schlossmeierhofs sei bei der Planung konzeptionell berücksich­tigt worden. Substantielle Anhaltspunkte für die Unzulänglichkeit des Konzepts oder die zu seiner Umsetzung vorgesehenen Einzelheiten habe die Klägerin nicht vorge­tragen. Verstöße gegen denkmalschutzrechtliche Vorschriften seien nicht ersichtlich. Zwar stehe der Schlossmeierhof wegen der historischen Bedeutung der Hofanlage, der Bedeutung für das Landschaftsbild und der architektonischen Gestaltung unter Denkmalschutz. Dies erfordere es aber nicht, den Hochwasserschutz anstelle der vorgesehenen Schutzwand ausnahmsweise durch mobile Elemente zu gewährleis­ten. Der Denkmalwert des Schlossmeierhofs werde durch das Vorhaben nicht beein­trächtigt. Insbesondere seien keine relevanten Beeinträchtigungen des Landschafts­bildes wegen Auswirkungen des Vorhabens auf den Schlossmeierhof oder dessen Wechselbeziehungen mit seiner Umgebung festzustellen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 20 A 4333/18 (I. Instanz VG Düsseldorf 17 K 8584/15).