Das Oberverwaltungsgericht hat heute in einem Eilverfahren entschieden, dass so­wohl die Maskenpflicht als auch die Kontaktbeschränkungen nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung derzeit voraussichtlich rechtmäßig sind.

Die in Bonn lebende Antragstellerin wendet sich zum einen gegen die Pflicht, in be­stimmten sozialen Situationen, etwa beim Einkaufen, in Arztpraxen oder während des Benutzens öffentlicher Verkehrsmittel, eine textile Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Sie beanstandet zum anderen die geltenden Kontaktbeschränkungen. Da­nach dürfen mehrerer Personen im öffentlichen Raum nur zusammentreffen, wenn es sich um Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartner, Personen aus maximal zwei verschiedenen häuslichen Gemein­schaften, die Begleitung minderjähriger und unterstützungsbedürftiger Personen so­wie zwingend notwendige Zusammenkünfte aus betreuungsrelevanten Gründen handelt. Weitere Ausnahmen betreffen lediglich nach anderen Bestimmungen zuläs­sige Ansammlungen und Zusammenkünfte (z. B. bei der Nutzung von Beförderungs­leistungen im Personenverkehr oder der Teilnahme an kontaktfreien sportlichen Be­tätigungen). Außerhalb dieser zulässigen Gruppen ist im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Die Antragstellerin macht unter anderem geltend, diese Vorschriften seien unverhältnis­mäßig. Aufgrund der Regelungen sei es ihr nur noch eingeschränkt möglich, soziale Kontakte zu pflegen. Insbesondere könne sie sich nicht wie früher mit mehreren Freundinnen in der Öffentlichkeit treffen, was sie psychisch schwer belaste. Die Maskenpflicht sei darüber hinaus weder geeignet noch erforderlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord­nung abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Beschränkung von Zusammenkünften und Ansammlungen von Personen im öffent­lichen Raum und das damit im Zusammenhang stehende Gebot zur Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern seien derzeit voraussichtlich verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Verordnungsgeber verfolge mit diesen Regelungen den legitimen Zweck, die Ansteckungsgefahr trotz der stufenweisen (Wiederer-)Öffnung nahezu aller Bereiche des gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Lebens weiterhin einzudämmen. Dem liege die nach derzeitigem Erkenntnisstand tragfähige Annahme zugrunde, dass durch eine Reduzierung unmittelbarer persönlicher Kontakte und die Einhaltung bestimmter Abstände zu anderen Personen die Ausbreitung des sich pri­mär im Wege einer Tröpfcheninfektion besonders leicht von Mensch zu Mensch übertragbaren neuartigen Coronavirus verlangsamt und die Infektionsdynamik ver­zögert werden könne. Vor diesem Hintergrund sei der mit den Bestimmungen ver­bundene Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit und gegebenenfalls in das all­gemeine Persönlichkeitsrecht gerechtfertigt. Dabei sei insbesondere zu berücksichti­gen, dass sowohl die Kontaktbeschränkungen als auch das Abstandsgebot nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum beträfen, während Tref­fen in häuslicher Umgebung hingegen nicht verboten seien. Aufgrund der bestehen­den Ausnahmen bleibe zudem neben der im häuslichen Bereich weiterhin möglichen Pflege sozialer oder persönlicher Kontakte ein nicht unerhebliches Maß an Kontakt­möglichkeiten auch in der Öffentlichkeit gewahrt.

Entsprechendes gelte im Ergebnis für die Maskenpflicht. Es sei weiterhin unbedenk­lich, wenn der Verordnungsgeber gestützt auf die aktuelle Empfehlung des Robert Koch-Instituts davon ausgehe, dass das Tragen auch sogenannter Behelfs- oder All­tagsmasken dazu beitragen könne, Übertragungen des Virus im Sinne eines Fremd­schutzes zu reduzieren. Grundrechtliche Beeinträchtigungen durch das Maskentra­gen seien angesichts dessen vorübergehend gerechtfertigt. Das Oberverwaltungsge­richt hat damit seine bisherige Rechtsprechung (vgl. Pressemitteilung vom 30. April 2020) bestätigt. Soweit die Antragstellerin demgegenüber vorschlage, vorrangig Risi­kogruppen mit FFP2- oder FFP3-Masken auszustatten, müsse dies schon daran scheitern, dass solche Masken nicht ansatzweise in ausreichender Zahl zur Verfü­gung stünden; denn allein diejenigen, die 60 Jahre oder älter seien, machten etwa 30 % der Gesamtbevölkerung aus. Im Übrigen sei der Staat nach der Freiheitsordnung des Grundgesetzes nicht darauf beschränkt, den Schutz besonders gesundheits- und lebensgefährdeter Menschen allein durch Beschränkungen ihrer eigenen Frei­heit zu bewerkstelligen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 557/20.NE