Der ehemalige kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland (KAH) in Bonn kann vom Bundesrechnungshof nicht den Widerruf und die Richtigstellung bestimmter Äußerungen in einem Prüfbericht verlangen. Dies hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tage ent­schieden.

Die Kunst- und Ausstellungshalle wurde im Jahr 2007 durch den Bundesrechnungs­hof einer Prüfung unterzogen. Der Kläger sah sich durch Ausführungen in dem Prüf­bericht des Bun­desrechnungs­hofs, in dem die Veranstaltungen auf dem Museums­vorplatz (insbesondere Open-Air-Konzerte) als nicht ordnungs­gemäß und nicht wirt­schaftlich beanstandet wurden, in seinem Persönlichkeitsrecht und seiner Ehre ver­letzt. Ebenso sah sich der Kläger durch Beanstandungen verschiedener geschäft­licher Verfahrensabläufe in seinen Rechten verletzt. Mit seiner Klage begehrte er den Widerruf bzw. die Richtigstellung bestimmter Äußerungen in dem Prüf­bericht. Das Verwaltungsgericht Köln hatte die Klage abgewiesen. Der 16. Senat des Oberverwal­tungsgerichts hatte durch Zwischenurteil vom 5. Dezember 2016, bestätigt durch ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2019, die Zulässigkeit der Klage bejaht.

Nunmehr hat der Senat die Klage in der Sache abgewiesen. Zur Begründung hat er ausge­führt, dass es sich bei mehreren der beanstandeten Äußerungen um Werturtei­le handele, die einem Widerrufs- oder Richtigstellungsanspruch nicht zugänglich seien. Bei den übrigen Äußerungen werde der vom Kläger beanstandete Eindruck durch den Inhalt des Prüfberichts bereits nicht erweckt beziehungsweise die Un­wahrheit des Eindrucks oder der Äußerung durch den Kläger nicht hinreichend dar­gelegt.

Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 16 A 2447/12 (I. Instanz: VG Köln 26 K 7929/10)