Das Oberverwaltungsgericht hat in einem Eilverfahren mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden, dass die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgesehene Datenerhebung zum Zweck der Kontaktpersonennachverfolgung im Bereich der Gastronomie, des Friseurhandwerks und der Fitnessstudios voraussicht­lich rechtmäßig ist.

Zur Rückverfolgbarkeit möglicher Infektionsketten sieht die Coronaschutzverordnung für bestimmte Wirtschaftsbereiche die papiergebundene Erfassung der Kundenkon­taktdaten (Name, Adresse, Telefonnummer, Zeitraum des Aufenthalts bzw. Zeitpunkt von An- und Abreise) vor. Die Kontaktdaten sind vier Wochen aufzubewahren und danach zu vernichten. Eine Weitergabe an die für die Nachverfolgung zuständige Behörde erfolgt nur auf deren Verlangen.

Gegen die Regelungen zur Kontaktdatenangabe in Restaurants, Fitnessstudios und Friseursalons hatte sich ein Bochumer Rechtsanwalt gewandt und geltend gemacht, die Datenerhebung verletze ihn in seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbe­stimmung. Die Maßnahme sei insbesondere unverhältnismäßig und verstoße zudem gegen datenschutzrechtliche Vorgaben.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anord­nung abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass die ange­griffenen Regelungen voraussichtlich rechtmäßig seien. Mit der vorsorglichen Erhe­bung der Kundendaten solle sichergestellt werden, dass bei Nachweis einer Neuin­fektion die Kontaktpersonen des Betroffenen leichter durch die Gesundheitsämter identifiziert werden könnten. Angesichts der inzwischen weitgehenden Öffnung des sozialen und wirtschaftlichen Lebens sei es voraussichtlich nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungsgeber die Kontaktdatenerhebung in bestimmten kontaktinten­siven Bereiche als ‑ milderes Mittel ‑ nutze, um Infektionsketten aufzudecken und zu unterbrechen. Das durch die Regelungen in erster Linie betroffene Recht auf infor­mationelle Selbstbestimmung trete gegenüber dem Schutz von Leben und Gesund­heit vorübergehend zu­rück. Dabei sei unter anderem zu berücksichtigen, dass weder der Besuch einer gastronomischen Einrichtung noch das Aufsuchen eines Fitness­studios oder der Besuch eines Friseursalons der Deckung elementarer Grundbedürf­nisse diene und zudem Alternativen zur Verfügung stünden. Der sichere Umgang mit den erhobenen personenbezogenen Daten werde durch die zu beachtenden Vorga­ben der Datenschutz-Grundverordnung voraussichtlich gewährleistet.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 695/20.NE