In einem Eilbeschluss vom heutigen Tag hat das Oberverwaltungsgericht entschie­den, dass die Untersagung von sexuellen Dienstleistungen in Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen durch die nordrhein-westfälische Corona­schutzverordnung voraussichtlich rechtmäßig ist.

Der Antragsteller betreibt im Kreis Gütersloh ein Bordell mit drei Zimmern, in denen selbstständig tätige Frauen Sexdienstleistungen anbieten. Er macht geltend, dass die Untersagungsanordnung unverhältnismäßig sei und gegen den Gleichbehandlungs­grundsatz verstoße. Insbesondere könnten die für körpernahe Dienstleistungen (z. B. Massagen) geltenden Hygiene- und Schutzmaßnahmen auch in seinem Bordell ein­gehalten werden.

Der zuständige 13. Senat hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einst­weiligen Anordnung abgelehnt. Es sei nicht zu beanstanden, wenn der Verordnungs­geber bei generalisierender Betrachtung eine erhöhte Infektionsgefahr bei der Er­bringung sexueller Dienstleistungen annehme. Diese beruhe unter anderem auf dem notwendigerweise herzustellenden engsten Körperkontakt mit häufig wechselnden Partnern. Soweit der Antragsteller darauf hinweise, dass in seinem Bordell die für sogenannte körpernahe Dienstleistungen geltenden Hygiene- und Infektionsschutz­standards eingehalten werden könnten, stelle dies keine gleich geeignete Maß­nahme dar. Eine Umsetzung dieser Standards dürfte schon daran scheitern, dass das dort grundsätzlich vorgesehene Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung während der Erbringung der sexuellen Dienstleistung lebensfremd erscheine. Überdies sei die Beachtung der einschlägigen Vorgaben bei der Erbringung sexueller Dienstleistun­gen kaum kontrollierbar. Darüber hinaus dürfte es unrealistisch sein, die Pflicht zur Erhebung von Kundenkontaktdaten und Aufenthaltszeiträumen mit Blick auf die üb­licherweise eingeforderte Diskretion im Prostitutionsgewerbe zuverlässig umzuset­zen. Dies zu Grunde gelegt, stelle es auch keine ungerechtfertigte Ungleichgleichbe­handlung dar, wenn sexuelle Dienstleistungen in Bordellen untersagt seien, wohin­gegen die Erbringung von anderen körpernahen Dienstleistungen unter Berücksichti­gung von Hygiene- und Infektionsschutzstandards erlaubt sei.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 800/20.NE