Das Bürgerbegehren „Keine A 52 auf Gladbecker Stadtgebiet“ ist unzulässig. Das hat das Oberverwaltungsgericht durch Urteil vom heutigen Tag entschieden.

Mit einer im Jahr 2015 geschlossenen Vereinbarung zum Ausbau der B 224 zur A 52 auf Gladbecker Stadtgebiet stellten Bund und Land eine Planungsvariante des Ausbaus der B 224 auf Gladbecker Stadtgebiet in Form eines etwa 1,5 km langen Volltunnels in Aussicht; im Gegenzug erklärte die Stadt Gladbeck ihre Absicht, sich an diesem Ausbau „im Rahmen der förderrechtlichen Vorgaben“ finanziell zu beteiligen. Die Kläger wandten sich in dem von ihnen vertretenen Bürgerbegehren mit der Frage „Soll der Bürgermeister der Stadt Gladbeck beauftragt werden, die zur A 52 getroffene ‚Vereinbarung‘ zwischen Bund, Land und Stadt rückgängig zu machen?" an die Gladbecker Bürgerschaft. Der Rat der Stadt stellte die Unzulässigkeit des Bürgerbegehrens fest. Die dagegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen abgewiesen. Die Berufung der Kläger hatte keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt: Das Bürgerbegehren sei unzulässig. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei die wiedergegebene Kostenschätzung zwar nicht unzulänglich. Jedoch sei die Begründung des Bürgerbegehrens unzureichend. Eine Begründung sei zwingender Inhalt eines Bürgerbegehrens. Sie diene dazu, die Unterzeichnenden über den Sachverhalt und die Argumente der Initiatoren und Initiatorinnen aufzuklären. Diese Funktion erfülle die Begründung nur, wenn die wesentlichen Entscheidungsgrundlagen zutreffend und vollständig dargestellt würden. Dem werde die Begründung des Bürgerbegehrens nicht gerecht. Der Text sei nicht aus sich heraus verständlich. Er nehme Bezug auf die vom Bürgermeister mit Bund und Land „zur A 52“ getroffene Vereinbarung, ohne deren Inhalt in groben Zügen darzustellen. Zudem fehle es an der Kongruenz zwischen Fragestellung und Begründung. Beides müsse thematisch deckungsgleich sein, sich also auf denselben Gegenstand beziehen. Die Begründung gehe hier über die Fragestellung des Bürgerbegehrens hinaus und beziehe sich nicht nur auf die Vereinbarung, sondern auf die generelle Beteiligung der Stadt am Ausbau der B 224 zur A 52. Es werde der Eindruck erweckt, durch den Bürgerentscheid solle die Kompetenz zur Entscheidung, ob und wie sich die Stadt an den Ausbauplänen von Bund und Land beteilige, grundsätzlich vom Rat auf die Bürgerschaft übertragen und im Anschluss eine solche Beteiligung bzw. der Ausbau insgesamt verhindert werden. Diese Folgen habe ein erfolgreicher Bürgerentscheid indes nicht.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 15 A 2927/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 15 K 3716/16)