Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 22. Oktober 2020 entschieden, dass ein syrischer Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis bzw. Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis hat, um eine selbständige Tätigkeit im Zusammenhang mit behaupteten Langstrecken-Rindertransporten auszuüben. Der in Essen wohnhafte Antragsteller hatte geltend gemacht, er sei - unter anderem veranlasst durch eine Ausschreibung des syrischen Staates - in den Jahren 2017 bis 2018 als Käufer der Tiere bzw. Vermittler von Transporten (auch) trächtiger Rinder von Niedersachsen nach Syrien mit Umsätzen in Millionenhöhe beteiligt gewesen. Der 17. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat den erstinstanzlichen Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen bestätigt, das den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hatte.

Der Senat hat zur Begründung ausgeführt, der Antragsteller habe schon nicht hinreichend dargelegt, welche konkrete geplante selbständige Tätigkeit er im Zusammenhang mit den behaupteten Langstrecken-Rindertransporten bereits erfolgreich verwirklicht haben wolle. Es fehle an der Vorlage eines stimmigen, überarbeiteten und den Rinderexport betreffenden Geschäftskonzepts. Namentlich bleibe offen, über welches Fachwissen der Antragsteller verfüge und wie die erforderliche Versorgung der Tiere auch in Drittländern sichergestellt worden sei. Der Antragsteller habe auch nicht dargelegt, ob und wie die unionsrechtlichen Vorgaben an Langstrecken-Tiertransporte eingehalten worden seien. Hierzu gehöre unter anderem, dass der im Fahrtenbuch angegebene Transportunternehmer über gültige Zulassungen und über gültige Befähigungsnachweise für Fahrer und Betreuer verfüge.

Gegen eine künftige erfolgreiche Durchführung von Langstrecken-Rindertransporten von Niedersachsen nach Syrien spreche, dass das zuständige Niedersächsische Ministerium mit Erlass vom 23. Juli 2020 angeordnet habe, dass bis auf Weiteres von Abfertigungen langer Beförderungen von Nutztieren (Wiederkäuern und Schweinen) in Drittländer mit sofortiger Wirkung abzusehen sei. Medienberichten sei im Übrigen zu entnehmen, dass auch das zuständige Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen per Erlass den Langstreckentransport von Rindern in Länder außerhalb der EU bis auf Weiteres verboten habe. Wiederholten Bitten des Senats um Übersendung des Erlasses sei das nordrhein-westfälische Ministerium nicht nachgekommen.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 17 B 1148/20 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 8 L 818/20)