Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute bekanntgegebenen Beschlüssen vom gestrigen Tag die Eilanträge mehrerer Betreiber von Tattoo-, Piercing- und Kosme­tikstudios sowie einer Betreiberin von Spielhallen gegen die seit dem 2. November 2020 geltende nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung abgelehnt. Danach sind körpernahe Dienst- und Handwerksleistungen, bei denen ein Mindestabstand von 1,5 Metern zum Kunden nicht eingehalten werden kann (insbesondere Gesichts­behandlung, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren und Piercen) ebenso wie der Betrieb von Spielhallen bis zum 30. November 2020 untersagt.

Der zuständige 13. Senat hat zur Begründung jeweils ausgeführt, ob die Betriebs­untersagungen dem Parlamentsvorbehalt genügten, müsse gegebenenfalls in einem Hauptsacheverfahren geklärt werden. Im Übrigen sei der Eingriff insbesondere in das Grundrecht der Betriebsinhaber auf Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 Grundgesetz) auch angesichts der in Aussicht gestellten staatlichen Entschädigungsleistungen voraus­sichtlich verhältnismäßig. Auch ein Gleichheitsverstoß dränge sich nicht auf. Sach­gründe für eine Differenzierung könnten sich in der gegenwärtigen Pandemielage voraussichtlich nicht nur aus dem infektionsschutzrechtlichen Gefahrengrad der je­weiligen Tätigkeit ergeben. Vielmehr dürfe der Verordnungsgeber auch andere rele­vante Belange berücksichtigen. Davon ausgehend begründe insbesondere der Um­stand, dass Frisörleistungen weiterhin zulässig seien, keine verfassungswidrige Un­gleichbehandlung gegenüber der Untersagung anderer körpernaher Dienstleistun­gen. Anders als etwa in einem Tattoo-, Piercing- oder Kosmetikstudio würden in einem Frisörsalon typischerweise Dienstleistungen angeboten, die schwerpunkt-mäßig der Grundversorgung der Bevölkerung (Waschen und Schneiden der Haare) zu­zuordnen seien und die ein Großteil der Bevölkerung mehr oder weniger regel-mäßig in Anspruch nehme. Eine Folgenabwägung falle vor diesem Hintergrund schließlich jeweils zu Lasten der Antragsteller aus.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1635/20.NE (Tattoo-, Piercing- und Kosmetikstudios) und 13 B 1663/20.NE (Spielhalle)