Der Bürgermeister der Stadt Lünen ist nicht verpflichtet, einem Ratsmitglied weitere Auskünfte zur Fusion der Sparkassen Lünen und Werne zu erteilen. Das hat das Oberverwaltungsgericht gestern entschieden.

Der Kläger ist Mitglied des Rates der Stadt Lünen. Im Oktober 2015 fasste der Rat der Stadt Beschlüsse im Zusammenhang mit der beabsichtigten Vereinigung der Sparkasse Lünen mit der Stadtsparkasse Werne. Der Kläger sah sich diesbezüglich durch die allen Ratsmitgliedern zur Verfügung gestellten Beratungsunterlagen nur unzureichend informiert und verlangte vom Bürgermeister, vor der Beschlussfassung die Beantwortung zahlreicher Fragen zu Aspekten, die aus seiner Sicht entscheidungserheblich waren. Es handelte sich dabei vor allem um wirtschaftliche Kennzahlen der beteiligten Sparkassen. Der Bürgermeister, dem diese Daten nicht vorlagen, verwies auf ein in der Ratssitzung anwesendes Mitglied des Vorstandes der Sparkasse Lünen. Das Vorstandsmitglied gab jedoch keine weiteren Auskünfte, sondern verwies auf seine Verschwiegenheitspflicht als Organ der Sparkasse. Einen daraufhin vom Kläger gestellten Vertagungsantrag lehnte der Rat ab und stimmte anschließend der Beschlussvorlage über die Sparkassenfusion zu.

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat die Klage des Klägers gegen den Bürgermeister und den Rat der Stadt Lünen, mit der er sein Informationsbegehren weiterverfolgte und die Wirksamkeit der vom Rat getroffenen Beschlüsse in Frage stellte, abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Zur Begründung hat der 15. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger könne die begehrten Informationen jedenfalls deshalb nicht verlangen, weil der Bürgermeister über die fraglichen Kenntnisse nicht verfüge und er sich diese auch nicht auf zumutbarem Weg beschaffen könne. Der Bürgermeister könne nur über den Träger der Sparkassen – einen Zweckverband – oder von der Sparkasse selbst Näheres erfragen. Jedoch stehe dem Bürgermeister weder gegen den Sparkassenträger noch gegen die Sparkasse ein aussichtsreicher Rechtsanspruch auf Informationserteilung zum Zwecke der Weitergabe an den Kläger zu. Im Zeitpunkt der Beschlussfassung im Jahre 2015 habe nichts wesentlich anderes gegolten. Schon deshalb sei es nicht zu beanstanden, dass der Rat dem Vertagungsantrag des Klägers nicht entsprochen und in der Sitzung seine Zustimmung zur Sparkassenfusion gegeben habe. 

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 15 A 3460/18 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 15 K 5577/15)