Das Oberverwaltungsgericht hat heute einem Eilantrag der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di gegen die nordrhein-westfälische Coronaschutzverordnung stattgegeben. Die nun außer Vollzug gesetzte Regelung sieht vor, dass zur Vermeidung von Infektionsgefahren durch einen unregulierbaren Kundenandrang Verkaufsstellen des Einzelhandels ausnahmsweise zur Entzerrung des Einkaufsgeschehens am 29. November 2020, 6., 13. und 20. Dezember 2020 sowie am 3. Januar 2021 auch sonntags zwischen 13.00 Uhr und 18.00 Uhr öffnen dürfen.
Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 13. Senat hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffene Regelung sei aller Voraussicht nach rechtswidrig und würde in einem Hauptsacheverfahren für unwirksam erklärt werden. Maßstab für die Überprüfung sei ausschließlich das Infektionsschutzrecht. Die in der Coronaschutzverordnung landesweit zugelassenen Sonntagsöffnungen seien voraussichtlich keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne der infektionsschutzrechtlichen Generalklausel, auf die das Land sie gestützt habe. Das für sich genommen legitime Ziel des Verordnungsgebers, das Einkaufsgeschehen an den vier Adventssamstagen und am ersten Samstag im neuen Jahr zu entzerren, rechtfertige jedenfalls keine landesweite Sonntagsöffnung des Einzelhandels. Dass an diesen Samstagen landesweit oder jedenfalls in der überwiegenden Zahl der nordrhein-westfälischen Innenstädte mit einem so großen Kundenandrang zu rechnen sei, dass aus infektionsschutzrechtlicher Sicht eine Entzerrung erforderlich wäre, habe der Verordnungsgeber selbst nicht geltend gemacht und sei auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil spreche alles dafür, dass in vielen, insbesondere ländlichen Gegenden und vor allem in kleineren Städten der Kundenandrang auch an den Adventssamstagen überschaubar bleiben werde. Angesichts dessen könne offen bleiben, inwieweit die Lage in den größeren Städten möglicherweise eine andere sei. Selbst wenn man jedoch für diese einen verstärkten Kundenzustrom unterstelle, bestünden erhebliche Zweifel an der Eignung der Sonntagsöffnung, das Infektionsrisiko einzudämmen. Es könne nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass sich dadurch lediglich das Kundenaufkommen des Samstags nunmehr auf diesen und auf den folgenden Sonntag verteilen werde. Vielmehr erscheine es nicht zuletzt mit Blick auf den derzeitigen Mangel an anderen Möglichkeiten der Freizeitgestaltung zumindest ebenso naheliegend, dass durch die Öffnung am Sonntag zusätzliche Kunden dazu animiert würden, sich in die Innenstädte zu begeben. In diesem Fall aber wäre ein infektionsschutzrechtlich unerwünschtes erhöhtes Kundenaufkommen in den größeren Städten und Einkaufszentren sowohl am Samstag als auch am Sonntag zu verzeichnen. Die hiermit verbundenen zusätzlichen Sozialkontakte nicht nur in den Innenstädten, sondern auch im öffentlichen Nahverkehr auf dem Weg dorthin stünden im Widerspruch zu dem ansonsten vom Verordnungsgeber verfolgten Konzept, aus Infektionsschutzgründen soziale Kontakte vor allem in der Freizeit weitgehend einzuschränken. Mit Blick auf öffentlich geäußerte Erwartungen aus Kreisen des Einzelhandels hat der Senat darauf hingewiesen, dass das pandemiebedingt große wirtschaftliche Interesse an den Sonntagsöffnungen zwar verständlich sei, infektionsschutzrechtlich aber keine Rolle spielen könne.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 13 B 1712/20.NE