Die Teilnehmer des AfD-Bundesparteitags am kommenden Wochenende in Kalkar müssen auch bei Einhaltung des Mindestabstands eine Alltagsmaske tragen und sind von der Veranstaltung auszuschließen, wenn sie gegen diese Pflicht verstoßen. Das Oberverwaltungsgericht hat heute durch Eilbeschluss einen Antrag der AfD sowie von zwei Parteimitgliedern abgelehnt, die ent­sprechenden Bestimmungen der Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen.

Nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung besteht die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske unabhängig von der Einhaltung eines Mindestab­stands unter anderem bei den danach zulässigen Veranstaltungen. Personen, die diese Verpflichtung nicht beachten, sind von den für die Veranstaltung verantwortlichen Personen auszuschließen.

Zur Begründung hat der 13. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Die angegriffenen Regelungen seien verhältnismäßig und verstießen nicht gegen den Gleichbehand­lungsgrundsatz. Die Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske bei einer nach der Coronaschutzverordnung ausnahmsweise zulässigen Veranstaltung diene dem legi­timen Zweck, die Weiterverbreitung des SARS-CoV-2-Virus einzudämmen. Sie beru­he auf der Grundannahme, dass sich das Virus bei direkten persönlichen Kontakten im Wege einer Tröpfcheninfektion oder über Aerosole besonders leicht verbreite. Auf der Grundlage der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse sei es jedenfalls möglich, dass das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung die Eindämmung von CO­VID-19 fördere. Der Verordnungsgeber verletze seinen Einschätzungsspielraum grundsätzlich nicht dadurch, dass er bei mehreren vertretbaren Auffassungen einer den Vorzug gebe. Die unabhängig von der Einhaltung des Mindestabstands beste­hende Pflicht zum Tragen einer Alltagsmaske sei als ein Baustein zur Reduzierung des Infektionsrisikos auch erforderlich. Die einzelnen Schutzmaßnahmen ergänzten sich gegenseitig. So verhindere etwa allein die Einhaltung des Mindestabstands während des Aufenthalts am Sitzplatz nicht die Abgabe, Ansammlung und Weiterverbreitung virushaltiger Aerosole im geschlossenen Raum während der typischerweise nicht unerheblichen Dauer der Veranstaltungen. Die Regelung beeinträchtige trotz ihrer Pauschalität weder den Veranstalter noch die Teilnehmer in unangemessener Weise. Damit einhergehende Grundrechtsbeeinträchtigungen stünden jedenfalls nicht außer Verhältnis zu dem Zweck, einen Beitrag zum Schutz des Lebens und der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen zu leisten. Die Durchführung der Veranstaltung - wie hier des Bundesparteitags - bleibe als solche unberührt und werde nicht unzumutbar erschwert. Bei Redebeiträgen mit Mindestabstand zu anderen Personen dürfe die Maske vorübergehend abgelegt werden, ebenso zur notwendigen Einnahme von Speisen und Getränken. Außerdem könnten Versammlungsteilnehmer bei längerer Veranstaltungsdauer etwa in Pausen Orte aufsuchen, an denen keine Maskenpflicht bestehe.

Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz liege voraussichtlich ebenfalls nicht vor. Durch Erleichterungen für Ladenlokale oder Büroräume trage der Verord­nungsgeber dem Umstand Rechnung, dass ansonsten die betroffenen Personen die Alltagsmaske dem Grunde nach während ihrer gesamten Arbeitszeit tragen müssten. Demgegenüber müssten die Teilnehmer einer Veranstaltung eine Alltagsmaske ledig­lich für deren Dauer tragen.

Bei der Folgenabwägung müssten die von den Antragstellern dargelegten Ein­schränkungen hinter dem Gesundheitsschutz zurücktreten. Von dem Parteitag gehe, auch angesichts seiner Größe, ein be­sonderes Infektionsrisiko aus. Die Maskenpflicht belaste die Antragsteller demge­genüber vergleichsweise gering. Im Übrigen sei daran zu erinnern, dass der Verordnungsgeber zu Recht bereits von Schülern der weiterführenden Schulen den sachgemäßen Umgang mit der Maske erwarte und das tägliche Tragen während der Schulzeit als zumutbar erachte.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1815/20.NE