Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag abgelehnt, mit dem sich ein Mann aus Wuppertal gegen die geltenden Kontaktbeschränkungen und die Pflicht zur Einhaltung eines Mindestabstands zu anderen Personen im öffentlichen Raum gewandt hatte.

Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes muss im öffentlichen Raum zu allen anderen Personen grundsätzlich ein Mindestabstand von 1,5 Metern einge­halten werden. Ein Zusammentreffen von mehreren Personen ist regelmäßig nur dann zulässig, wenn der Mindestabstand unterschritten werden darf. Das ist nur in Ausnahmefällen erlaubt. Dazu gehören insbesondere Treffen innerhalb eines Haus­stands und Treffen von Personen eines Hausstands mit maximal einer weiteren Per­son, die von zu betreuenden Kindern aus ihrem Hausstand begleitet werden kann.

Der Antragsteller hatte geltend gemacht, er sei an einer Depression erkrankt und zwingend auf seine üblichen sozialen Kontakte angewiesen. In der Vergangenheit habe er regelmäßig zwei Freundinnen mit jeweils eigenem Hausstand gemeinsam in der Öffentlichkeit getroffen. Dies sei ihm nun vorübergehend nicht mehr möglich, weshalb ihm eine Verschlechterung seines gesundheitlichen Zustands drohe. Er werde als allein lebende Person durch die angegriffenen Regelungen benachteiligt, weil es Mitgliedern eines Hausstands ohne Personenbegrenzung erlaubt sei, sich in der Öffentlichkeit zu treffen. Die Beschränkungen seien zudem unverhältnismäßig.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Abstandsgebot und die Kon­taktbeschränkungen seien voraussichtlich verhältnismäßig. Angesichts der aktuellen Entwicklung der Infektionslage überschreite der Verordnungsgeber seinen Einschät­zungsspielraum insbesondere nicht dadurch, dass sich im öffentlichen Raum derzeit grundsätzlich nur noch Angehörige eines Hausstands mit maximal einer weiteren Person treffen dürften. Mit der Anzahl der Hausstände bzw. Personen, die sich tref­fen dürften, stiegen die Verbreitungsmöglichkeiten des Virus erheblich an. Mit jeder Ansteckung drohe die Gefahr eines Eintrags der Infektion in das jeweilige soziale Umfeld des Betroffenen, was wiederum eine Vielzahl neuer Infektionsketten zur Fol­ge haben könne. Der mit den Maßnahmen verbundene Grundrechtseingriff sei ange­sichts der gravierenden und teils irreversiblen Folgen, die ein weiterer unkontrollierter Anstieg der Zahl von Neuansteckungen für Leben und Gesundheit einer Vielzahl von Menschen hätte, vorübergehend hinnehmbar.

Dabei sei zu berücksichtigen, dass das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkun­gen nur Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum beträfen, Tref­fen in häuslicher Umgebung (mit Ausnahme von Partys und vergleichbaren Feiern) hingegen nicht verboten seien. Darüber hinaus gebe es eine Reihe von Ausnahmen etwa bei Begleitung oder Beaufsichtigung minderjähriger und unterstützungsbedürfti­ger Personen, aus betreuungsrelevanten Gründen, bei zwingenden Zusammenkünf­ten zur Berufsausübung und zwischen nahen Angehörigen bei Beerdigungen und standesamtlichen Trauungen. Der Verordnungsgeber handele voraussichtlich auch nicht gleichheitswidrig, wenn er bei der Regelung zulässiger persönlicher Kontakte im öffentlichen Raum an das Kriterium des „Hausstands“ anknüpfe und diesen inso­weit gleichsam als infektionsschutzrechtliche Einheit betrachte. Angesichts des pri­mären Übertragungswegs des Coronavirus mittels Tröpfcheninfektion und der räum­lichen Nähe im privaten Wohnbereich bestehe typischerweise eine erhöhte An­steckungswahrscheinlichkeit innerhalb des eigenen Hausstands.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1899/20.NE