Der Tunesier Sami A. ist mit seinem Asylverfahren auch beim Oberverwaltungsgericht erfolglos geblieben. Der 1. Senat hat heute den Antrag auf Zulassung der Beru­fung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16. Januar 2019 abgelehnt, das den Widerruf eines Abschiebungsverbots durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) für rechtmäßig befunden hatte. Bereits im Juli 2018 war Sami A. nach Tunesien abgeschoben worden (vgl. zu dem nachfolgenden Rechtsstreit Pressemitteilung vom 15. August 2018 sowie Fragen und Antworten). 

Das Bundesamt hatte im Jahr 2010 festgestellt, dass der Tunesier Sami A., der im Verdacht steht, Leibwächter von Osama bin Laden gewesen zu sein und von deutschen Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft wird, nicht in seinen Herkunftsstaat zurückgeführt werden dürfe, weil ihm dort Folter und unmenschliche Be­handlung drohe. Diesen Bescheid widerrief das Bundesamt mit Bescheid vom 20. Juni 2018 mit der Begründung, die Verhältnisse im Heimatland des Klägers hätten sich geändert, so dass ihm die früher festgestellten Gefahren nicht mehr drohten. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat den Widerruf des Abschiebungsverbotes in Bezug auf Tunesien mit Urteil vom 16. Januar 2019 für rechtmäßig befunden und die auf Aufhebung des Bescheides gerichtete Klage abgewiesen. Die Entscheidung des Bundesamtes sei im Ergebnis zutreffend, nachdem das Bundesamt im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eine Verbalnote der tunesischen Botschaft in Berlin vom 29. Oktober 2018 vorgelegt habe. Diese Verbalnote sichere dem Kläger die tatsächliche Anwendung der in Tunesien für Gerichtsverfahren bzw. für Inhaftierungen geltenden Schutzbestimmungen ‑ einschließlich des Verbots von Folter und der Beachtung der Menschenrechte - zu.

Der 1. Senat hat zur Begründung des ablehnenden Beschlusses ausgeführt: Die Berufung gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil sei aus keinem der von dem Kläger geltend gemachten Gründe (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache; Abweichung von der Rechtsprechung anderer Gerichte, etwa des Bundesverwaltungsgerichts; schwerwiegende Verfahrensmängel) zuzulassen. Mit seiner Antragsschrift habe der Kläger nicht - wie erforderlich - dargelegt, dass die Voraussetzungen der je­weiligen Zulassungsgründe vorliegen. Der Kläger begehre mit seinem Vortrag hauptsächlich eine abweichende rechtliche Bewertung seines Falls und mache damit in der Sache (ernstliche) Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils geltend. Dies rechtfertige in asylrechtlichen Verfahren keine Zulassung der Berufung.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 1 A 909/19.A (VG Gelsenkirchen 7a K 3425/18.A)