Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag gegen die nordrhein-westfälische Coronabetreuungsverordnung abgelehnt, mit dem zwei Gymnasiasten aus Lüdinghausen die sofortige Rückkehr zum Präsenzunterricht an den weiterfüh­renden Schulen erreichen wollten. Dabei hat der zuständige 13. Senat die noch bis zum 14. März 2021 geltende Rechtslage zugrunde gelegt.

Während in der Primarstufe, den Abschlussklassen der weiterführenden allgemein­bildenden Schulen und der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe bereits seit dem 22. Februar 2021 wieder ein (eingeschränkter) Präsenzunterricht stattfindet, werden die übrigen Schüler weiterführender Schulen noch bis 14. März 2021 aus­schließlich auf Distanz unterrichtet. Ab Montag, den 15. März 2021, sollen auch sie in einen Präsenzunterricht im Wechselmodell zurückkehren. Der Fünftklässler und die Siebtklässlerin aus Lüdinghausen hatten im Wesentlichen geltend gemacht, die Be­vorzugung von Schülern der Primarstufe und der Abschlussjahrgänge gegenüber den sonstigen Schülern der weiterführenden Schulen verstoße gegen den allgemei­nen Gleichbehandlungsgrundsatz.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Es sei nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber zunächst für einen eng umgrenzten Zeit­raum an dem Verbot des Präsenzunterrichts für die weiterführenden Schulen mit Ausnahme der Abschlussklassen als Schutzmaßnahme festhalte, um eine schritt­weise Rückkehr zum Präsenzunterricht für alle Schüler zu ermöglichen. Dieses Vor­gehen entspreche auch der Einschätzung des Robert Koch-Instituts, das aus einer aktuellen Auswertung der vorhandenen Daten- und Studienlage die Empfehlung ab­leite, die Wiederöffnung von Schulen im Kontext der Inzidenz in der Gesamtbevölke­rung gestuft und beginnend bei den unteren Klassenstufen vorzunehmen, weil dort die geringsten Auswirkungen auf das Infektionsgeschehen zu erwarten seien.

Auch ein Gleichheitsverstoß bei der Bildung der Reihenfolge für die Rückkehr zum (teilweisen) Präsenzunterricht liege voraussichtlich nicht vor. Die Privilegierung der Primarstufenschüler beruhe auf der nachvollziehbaren Erwägung des Verordnungs­gebers, dass gerade diese im Umgang mit dem digitalen Lernen und den sonstigen Methoden im Lernen auf Distanz auf erhebliche Unterstützung angewiesen seien, die viele Eltern nicht leisten könnten. Ihnen drohten daher in besonderer Weise Bil­dungsungerechtigkeiten und nicht nachholbare Entwicklungseinbußen, je länger die Untersagung des Präsenzunterrichts andauere. Der bevorzugten Beschulung der Abschlussjahrgänge im Präsenzunterricht liege die ebenfalls nicht zu beanstandende Annahme zugrunde, dass diesen Schülern, die bereits etwa ein Jahr pandemiebe­dingt unter erschwerten Bedingungen lernen müssten, Bildungsungerechtigkeiten im Vergleich mit den Prüfungsjahrgängen davor und danach drohten, mit denen sie sich anhand der Prüfungsergebnisse aber ihr weiteres Leben lang vergleichen lassen müssten. Zwar sei das Lernen auf Distanz auch für andere Schüler, gerade auch der unteren Jahrgänge der weiterführenden Schulen, eine erhebliche Belastung. Die An­nahme des Verordnungsgebers, dass diese mit digitalen Lernformen des Distanzun­terrichts besser umgehen könnten als Grundschüler, und dass der hier noch längere zeitliche Abstand zu den Abschlussprüfungen die Möglichkeit biete, entstandene Un­gleichheiten noch aufzuholen, erweise sich gleichwohl als tragfähiger sachlicher Dif­ferenzierungsgrund.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 250/21.NE