Das Oberverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 18. März 2021 einen Eilantrag einer Essenerin abgelehnt, die sich gegen die Aufhebung der ihr im Januar 2018 erteilten Erlaubnis zur Kindertagespflege gewandt hatte. Der Aufhebung vorausgegangen war die Meldung der Eltern eines von der Tagespflegeperson betreuten Kleinkindes, wonach dieses berichtet habe, während der Betreuungszeit, zu der keine weiteren Kinder oder sonstigen Personen anwesend waren, von der Tagespflegeperson auf den Hinterkopf und das Gesäß geschlagen worden zu sein. Die Eltern des Kindes hatten zuvor bereits Strafanzeige bei der Polizei erstattet. Das Ermittlungsverfahren ist bisher nicht abgeschlossen. Die Antragstellerin bestreitet die Vorwürfe. Der daraufhin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gestellte Eilantrag blieb erfolglos. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.

Der 12. Senat hat zur Begründung ausgeführt, dass die Aufhebung der Tagespflegeerlaubnis nicht offensichtlich rechtswidrig sei und die Folgenabwägung zum Nachteil der Antragstellerin ausfalle. Zwar sei es nicht bei jeglichem Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung gerechtfertigt, die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit und die existenzielle Bedeutung für die Tagespflegeperson gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem wirksamen Kinderschutz zurücktreten zu lassen. Vielmehr seien die Gegebenheiten des Einzelfalls in die Gewichtung mit einzubeziehen, wie etwa die Schwere des Vorwurfs sowie ein hinreichend konkretisiertes Vorliegen des Vorwurfs. Danach falle hier die Abwägung zu Lasten der Tagespflegeperson aus. Das betroffene Kind habe den Vorwurf nicht unerheblicher körperlicher Übergriffe zweimal gegenüber den Eltern geschildert. Die Eltern hätten zudem bei ihrem Kind eine Verhaltensänderung festgestellt und sich zur Erstattung einer Strafanzeige bei der Polizei entschlossen. Die dort abgegebene Sachverhaltsschilderung unterliege im derzeitigen Verfahrensstand hinsichtlich ihrer Glaubhaftigkeit keinen grundlegenden Bedenken.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 12 B 62/21 (VG Gelsenkirchen 10 L 1450/20)