Jesiden aus dem Distrikt Sindjar im Irak haben keinen generellen Anspruch auf eine Flüchtlingsanerkennung, weil ihnen derzeit keine Verfolgung als Gruppe durch den Islamischen Staat (IS) mehr droht. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute in zwei Asylverfahren grundsätzlich geklärt und anderslautende Urteile des Verwaltungsgerichts Düsseldorf aufgehoben. Die Rechtsprechung der nordrhein-westfälischen Verwaltungsgerichte war in dieser Frage, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellt, bisher uneinheitlich.

Geklagt hatten in den heute entschiedenen Asylverfahren eine 19-jährige Jesidin aus dem Irak, die derzeit in Solingen lebt, und ein alleinstehender 23-jähriger Mann aus Mülheim. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte entschieden, dass das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) ihnen wegen einer Verfolgung der Gruppe der Jesiden im Sindjar (Provinz Ninive) durch den IS die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen muss. Dagegen richteten sich die vom Oberverwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassenen Berufungen des BAMF, die nun Erfolg hatten.

Zur Begründung hat der 9. Senat ausgeführt: Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit der Kläger zur Gruppe der Jesiden ist nicht anzunehmen. Sie sind zwar 2014 vor einer drohenden Verfolgung wegen ihrer Religion durch den IS aus ihrer Heimat geflohen. Derzeit sprechen allerdings stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung der Glaubensgemeinschaft der Jesiden im Sindjar durch den IS. Die tatsächlichen Verhältnisse im Irak und auch die Sicherheitslage im Distrikt Sindjar haben sich maßgeblich verändert. Der militärisch besiegte IS ist zwar als terroristische Organisation weiterhin aktiv, aber nicht in einem Ausmaß, dass jedem Angehörigen der Gruppe der Jesiden im Sindjar aktuell die Gefahr von Verfolgungsmaßnahmen droht. Individuelle Verfolgungsgründe hatten die Kläger nicht geltend gemacht. Sie können auch nicht den subsidiären Schutzstatus beanspruchen. Der Senat hat insbesondere eine Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Distrikt Sindjar verneint. Die Sicherheitslage ist nicht so einzuschätzen, dass praktisch jede Zivilperson in dem Gebiet in Gefahr ist, Opfer eines Gewaltakts zu werden. Ob Jesiden aus dem Sindjar wegen sonstiger Gefahren nationalen Abschiebungsschutz beanspruchen können, lässt sich nicht generell, sondern nur anhand der Umstände in jedem Einzelfall beantworten. Während die 19-Jährige bereits vom BAMF nationalen Abschiebungsschutz zugesprochen bekommen hatte, hat das Oberverwaltungsgericht diesen dem Kläger versagt. Die humanitäre Situation ist jedenfalls in der Autonomen Region Kurdistan im Norden des Irak nicht menschenrechtswidrig, wo der 23-Jährige Schutz finden könnte.

Ob der vor dem Oberverwaltungsgericht erfolglose Kläger tatsächlich in den Irak abgeschoben wird, entscheidet die örtliche Ausländerbehörde. 

Der Senat hat die Revision jeweils nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 9 A 1489/20.A (I. Instanz: VG Düsseldorf 13 K 2693/19.A), 9 A 570/20.A (VG Düsseldorf 16 K 4584/19.A).