Das Oberverwaltungsgericht hat heute zwei Eilanträge abgelehnt, die sich gegen die Schließung von Diskotheken richten. Nach der derzeit geltenden Coronaschutzverordnung des Landes sind der Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen sowie vergleichbare Veranstaltungen (öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliches) untersagt.

Die Antragstellerinnen, die jeweils Großraumdiskotheken in Hagen bzw. Rheine betreiben, haben geltend gemacht, die Schließung sei unverhältnismäßig und verletzte das allgemeine Gleichbehandlungsgebot. Im Hinblick auf die zuletzt noch zulässige Betriebsöffnung unter 2G-Plus-Bedingungen hätten sie Personal eingestellt, Ware eingekauft, Künstler gebucht und Tickets für zukünftige Wochenenden verkauft. Bei einer anhaltenden Schließung drohe ein erheblicher Schaden.

Dem ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Untersagung des Betriebs von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen verletzt deren Betreiber nicht offensichtlich in ihren grundgesetzlich geschützten Rechten. Clubs und Diskotheken werden typischerweise unter besonders infektionsträchtigen Umständen betrieben. Ein Offenhalten unter 2G- oder 2G-Plus-Bedigungen stellt daher kein gleich wirksames Mittel zur Eindämmung der Infektionstätigkeit dar. Die Untersagung steht unter Berücksichtigung der derzeitigen pandemischen Lage auch nicht außer Verhältnis zu dem Regelungsziel, Leben und Gesundheit der Bevölkerung zu schützen und eine Überlastung der (intensiv-)medizinischen Behandlungskapazitäten zu vermeiden. Die Betreiber von Clubs und Diskotheken sind zwar durch die langen Schließungen bereits in früheren Phasen der Pandemie wirtschaftlich ganz erheblich betroffen. Dennoch müssen ihre Interessen zum gegenwärtigen Zeitpunkt erneut vorübergehend hinter den mit der Betriebsuntersagung verfolgten Interessen zurücktreten. Das Robert Koch-Institut bewertet die aktuelle Entwicklung als sehr besorgniserregend. Danach sinken die Infektionszahlen derzeit im Hinblick auf die bereits bestehende hohe Belastung der Intensivstationen und die bevorstehende zusätzliche Belastung durch die zu erwartende Omikron-Welle nicht schnell genug. Eine Intensivierung der kontaktbeschränkenden Maßnahmen sei dringend erforderlich, um Zeit zu gewinnen und die Behandlungskapazitäten vor Beginn einer zu erwartenden Omikron-Welle so weit möglich zu entlasten. Vor diesem Hintergrund überschreitet das Land seinen Einschätzungsspielraum voraussichtlich nicht, wenn es Clubs und Diskotheken bereits jetzt schließt, auch wenn es in Nordrhein-Westfalen noch nicht ‑ wie in anderen Bundesländern ‑ zu regionalen Überschreitungen der Intensivkapazitäten gekommen ist und zuletzt auch kein Anstieg der tagesaktuellen 7-Tage-Hospitalisierungsinzidenz zu beobachten war. Der Verordnungsgeber darf mit seinen Maßnahmen auch dem Eintritt solcher Verhältnisse vorbeugen.

Ein Gleichheitsverstoß drängt sich schließlich nicht auf, nachdem der Verordnungsgeber nunmehr nicht nur den Betrieb von Clubs, Diskotheken und vergleichbaren Einrichtungen, sondern auch öffentliche Tanzveranstaltungen, private Tanz- und Diskopartys und ähnliche Veranstaltungen untersagt hat.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 1867/21.NE und 13 B 1907/21.NE