Der Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Düsseldorf vom 25. Mai 2021, mit welchem die Erweiterung der Halde Oetelshofen in Wuppertal genehmigt worden ist, um dort weiteren Abraum aus dem Kalksteintagebau zu deponieren, bleibt sofort vollziehbar. Das hat das Oberverwaltungsgericht mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 29. Dezember 2021 entschieden und damit einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf in der Beschwerdeinstanz bestätigt.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Der Antragsteller, der Eigentümer eines Grundstücks in der Nähe der Halde ist, kann mangels enteignungsrechtlicher Betroffenheit keine vollumfängliche gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern nur im Hinblick auf seine eigenen Rechte und Belange. Gegen Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers zu dienen bestimmt sind, verstößt der Planfeststellungsbeschluss nicht. Insbesondere grundrechtlich geschützte Rechtspositionen des Antragstellers werden durch das Vorhaben nicht verletzt. Dies gilt insbesondere auch für die in der Beschwerdeinstanz vordringlich geltend gemachten Folgen des Vorhabens für das Klima. Die Bezirksregierung hat auch in Anbetracht der vorgesehenen Rodung von mehreren Hektar Wald plausibel dargelegt, dass das Vorhaben keine nennenswerten nachteiligen Auswirkungen auf das Klima hat. Insoweit kommt es bei der Planungsentscheidung allein auf Verursachungsbeiträge des Vorhabens selbst an. Sonstige, von dem konkreten Vorhaben unabhängige Ursachen und Beiträge zum Klimawandel müssen - anders als im Rahmen der Klimaschutzgesetzgebung - außer Betracht bleiben. Angesichts des Fehlens vorhabenbedingter nachteiliger Auswirkungen auf das Klima und damit auf insofern geschützte Rechte und Belange des Antragstellers liegen die allein unter diesem Aspekt in der Beschwerdeinstanz geltend gemachten Abwägungsmängel hinsichtlich der Gewichtung des Klimaschutzes und der Prüfung von Planungsalternativen nicht vor.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar. 

Aktenzeichen: 20 B 1690/21 (I. Instanz: VG Düsseldorf 17 L 1475/21)