Das Oberverwaltungsgericht hat heute einen Eilantrag der Lizenzspielergesellschaft des 1. FC Köln gegen die in Nordrhein-Westfalen unter anderem für Spiele der Fußballbundesliga geltende Kapazitätsbegrenzung auf maximal 10.000 Zuschauer abgelehnt.

Nach der derzeit geltenden nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung darf bei Veranstaltungen, an denen mehr als 750 Personen teilnehmen, die Auslastung im Freien maximal 50 Prozent der jeweiligen Höchstkapazität betragen, jedoch nicht mehr als insgesamt 10.000 Personen. Dabei gilt für alle Besucher die Pflicht, mindestens eine medizinische Maske zu tragen, sowie die 2Gplus-Regel.

Die Antragstellerin, deren Heimatstadion bei voller Auslastung 50.000 Zuschauer fasst, hält die Regelung für unverhältnismäßig, soweit diese für Fußballspiele zusätzlich zu der prozentualen Kapazitätsbegrenzung eine feste Obergrenze von 10.000 Personen vorschreibt. In Fußballstadien bestünden bereits keine signifikanten Infektionsrisiken. Zudem sei das Infektionsgeschehen aktuell insbesondere angesichts der derzeitigen Hospitalisierungsrate gut beherrschbar. Eine Begrenzung auf 10.000 Zuschauer sei daher im Hinblick auf die damit verbundenen erheblichen finanziellen Einbußen nicht länger gerechtfertigt. Schließlich liege auch eine sachliche nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung vor, weil das Land für die Karnevalstage die Einrichtung sogenannter gesicherter Brauchtumszonen ermögliche, in den keine Beschränkungen hinsichtlich der Zahl der Personen gelten sollen.

Dieser Argumentation ist das Oberverwaltungsgericht nicht gefolgt. Zur Begründung hat der 13. Senat ausgeführt: Die angegriffene Kapazitätsbegrenzung für Fußballstadien verstößt nicht offensichtlich gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Auch bei der derzeitigen Infektionslage, in der eine Überlastung der Intensivstationen nicht akut droht, ist nicht zu beanstanden, dass der Verordnungsgeber Infektionsschutzmaßnahmen zum Schutz von Leben und Gesundheit und der Aufrechterhaltung eines funktionsfähigen Gesundheitssystems noch nicht für entbehrlich hält. Insbesondere besteht die Gefahr, dass sich in Zukunft vermehrt Personen mit einem erhöhten Risiko eines schweren Krankheitsverlaufs infizieren. Mit ihrer allein auf eine akut nicht zu erwartende Überlastung der Intensivstationen ausgerichteten Argumentation übergeht die Antragstellerin, dass der Scheitelpunkt der sogenannten Omikron-Welle nicht naturgegeben durch ein ungehindertes Infektionsgeschehen erreicht, sondern voraussichtlich maßgeblich durch Infektionsschutzmaßnahmen beeinflusst wurde. Auch die Annahme des Verordnungsgebers, Großveranstaltungen im Freien würden Infektionsgefahren bergen, zu deren Eindämmung auch eine zahlenmäßige Obergrenze der Besucher geeignet und erforderlich ist, ist nicht offensichtlich fehlerhaft. Die Schwere des Eingriffs steht voraussichtlich nicht außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck. In der Abwägung aller zu berücksichtigenden Belange dürfte der Verordnungsgeber mit der konkreten Festsetzung einer Kapazitätsgrenze von 10.000 Zuschauern einen verfassungsgemäßen Ausgleich zwischen den mit den Zuschauerbeschränkungen verfolgten besonders bedeutsamen Gemeinwohlbelangen und der durch die Beschränkungen bewirkten erheblichen Grundrechtsbeeinträchtigung der Veranstalter gefunden haben. In der vom Verordnungsgeber getroffenen Regelung zu den sogenannten gesicherten Brauchtumszonen liegt voraussichtlich kein Gleichheitsverstoß. Die sogenannten gesicherten Brauchtumszonen sind – anders als Veranstaltungsorte – frei zugänglicher öffentlicher Raum. Da der Verordnungsgeber davon ausgeht, dass in bestimmten Bereichen dieses öffentlichen Raums faktisch während der Karnevalstage mit einer Verdichtung zusätzlicher Infektionsrisiken zu rechnen ist, hat er zur Eindämmung dieser Risiken auf der Grundlage seines Gestaltungsspielraums den örtlichen Behörden die Möglichkeit eröffnet, gesicherte Brauchtumszonen mit den damit verbundenen zusätzlichen Einschränkungen zu definieren. Eine Lockerung bestehender Maßnahmen ist hierhin nicht zu sehen. 

Eine ergänzend vorzunehmende Folgenabwägung geht zulasten der Antragstellerin aus. Der vom Verordnungsgeber bezweckten Abwendung der Gefahren für Leben und Gesundheit der Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems kommt - auch gegenwärtig noch - höheres Gewicht zu als den wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin. Sie erleidet bei Geltung der aktuellen Regelung nach ihrem Vortrag zwar ganz erhebliche finanzielle Verluste pro Spieltag. Dass die Folgen der derzeitigen Kapazitätsbegrenzung für sie existenzbedrohend sind, hat die Antragstellerin aber nur behauptet und nicht ansatzweise belegt. 

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 13 B 203/22.NE