Das Oberverwaltungsgericht hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass der Kreis Gütersloh verpflichtet ist, dem Kläger Auskünfte zu einem im Kreisgebiet ansässigen Schlachtbetrieb zu erteilen.

Der Kläger beantragte im Juni 2014 bei dem beklagten Kreis, ihm Auskunft zu bestimmten Vorgängen betreffend den Betrieb der Beigeladenen zu erteilen. Er berief sich hierbei auf das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) und das Landespressegesetz. Nach Ablehnung des Antrags verpflichtete das Verwaltungsgericht Minden den Kreis auf der Grundlage des VIG dazu, dem Kläger bezogen auf das vierte Quartal des Jahres 2013 Auskunft über den Schlachthof der Beigeladenen zu erteilen, und zwar zu sog. Fehlbetäubungen, zu lebensmittel- und tierschutzrechtlichen Verstößen beim Schlachtvorgang, zu daran anknüpfenden Verfahren sowie zur sog. Verwurfsstatistik aus der amtlichen Fleischuntersuchung. Dagegen richteten sich die Berufungen des Kreises und der Beigeladenen. Im Einverständnis mit den Beteiligten war zeitweilig das Ruhen des Verfahrens angeordnet worden, um den Ausgang von zwei vorrangigen Revisionsverfahren beim Bundesverwaltungsgericht abzuwarten. In der mündlichen Verhandlung am 7. April 2022 haben der Kläger und der beklagte Kreis den Rechtsstreit für in der Hauptsache erledigt erklärt, soweit der Kreis erklärt hat, es seien für das streitige Quartal keine lebensmittelrechtlich relevanten Verstöße beim Schlachtvorgang im Betrieb der Beigeladenen festgestellt worden. Im Übrigen hat das Oberverwaltungsgericht die Berufungen des Kreises und der Beigeladenen im Wesentlichen zurückgewiesen. 

Bei der Urteilsverkündung hat der Vorsitzende des 15. Senats ausgeführt:

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist mittlerweile geklärt, dass der Zugang zu Informationen über die Einhaltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen nicht in den Anwendungsbereich des VIG fällt. Auskünfte zu Fehlbetäubungen und zu anderen Abweichungen von tierschutzrechtlichen Anforderungen können daher nach diesem Gesetz nicht verlangt werden.

Der Kläger kann die begehrten Auskünfte jedoch nach dem Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen beanspruchen. Dabei ist unerheblich, dass er seinen Antrag im Verwaltungsverfahren nicht ausdrücklich auf dieses Gesetz gestützt hat. Der Kreis war verpflichtet, alle in Betracht kommenden Anspruchsnormen von Amts wegen zu prüfen. Die von der Beigeladenen geltend gemachten Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse stehen der Auskunftserteilung an den Kläger nicht entgegen. Bei etwaigen Rechtsverstößen ist ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse nicht anzuerkennen. Im Übrigen besteht jedenfalls ein überwiegendes Interesse der Allgemeinheit an der Gewährung des Informationszugangs; zudem wäre ein dadurch eintretender Schaden - sofern überhaupt zu erwarten - nur geringfügig. 

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen.

Aktenzeichen: 15 A 1883/16 (I. Instanz: VG Minden 9 K 1636/15)