Eine private Veranstalterin von Wochenmärkten, die zuletzt bis zum 31.3.2022 auch die Wochenmärkte in Velbert durchgeführt hatte, hat sich im gerichtlichen Eilverfahren in zwei Instanzen erfolglos um eine weitere Marktfestsetzung zu ihren Gunsten bemüht. Seit dem 1.4.2022 betreibt die Stadt Velbert die örtlichen Wochenmärkte auf der Grundlage einer Marktsatzung als öffentliche Einrichtung wieder selbst, wie sie es bis 2004 bereits getan hatte.
Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute zugestelltem Beschluss vom 15.11.2022 entschieden, dass die private Veranstalterin keinen Anspruch auf die beantragte Marktfestsetzung hat, weil die von der Stadt als öffentliche Einrichtung im Sinne von § 8 Gemeindeordnung NRW (GO NRW) zu denselben Zeiten an denselben Orten durchgeführten Wochenmärkte rechtmäßig sind. In Nordrhein-Westfalen dürfen traditionelle kommunale Wochenmärkte auf zentralen hierfür gewidmeten öffentlichen Flächen als öffentliche Einrichtungen veranstaltet werden, ohne dass hierdurch die Grenzen zulässiger wirtschaftlicher Betätigung nach § 107 GO NRW überschritten werden. Hierbei handelt es sich nach dem nordrhein-westfälischen Landesrecht nicht um eine wirtschaftliche Betätigung im Rechtssinne. Traditionelle Wochenmärkte an bestimmten Markttagen auf den Marktplätzen oder anderen geeigneten zentralen öffentlichen Flächen der jeweiligen Gemeinde oder zumindest des jeweiligen Ortsteils sind als gemeindliche Einrichtungen nach § 107 Abs. 2 GO NRW vollständig aus dem Anwendungsbereich der Regelungen über die wirtschaftliche Betätigung von Gemeinden ausgenommen, weil sie der Wirtschaftsförderung dienen. An der rechtlichen Befugnis, solche Wochenmärkte als freiwillige kommunale Selbstverwaltungsaufgabe durchzuführen, ändert sich nichts dadurch, dass eine Gemeinde diese Aufgabe für eine gewisse Zeit nicht mehr wahrgenommen hat. Einer Auswahlentscheidung zwischen der Antragstellerin und der Stadt als Marktveranstalterin bedurfte es nicht, weil die Rechtmäßigkeit der Veranstaltung kommunaler Wochenmärkte als öffentliche Einrichtung nach dem maßgeblichen Gemeinderecht nicht davon abhängt, ob solche Märkte durch andere Unternehmen besser und wirtschaftlicher durchgeführt werden können.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 4 B 441/22 (I. Instanz: VG Düsseldorf 3 L 274/22)
Weitere Informationen:
§ 8 GO NRW (Gemeindliche Einrichtungen und Lasten)
(1) Die Gemeinden schaffen innerhalb der Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit die für die wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betreuung ihrer Einwohner erforderlichen öffentlichen Einrichtungen.
(2) Alle Einwohner einer Gemeinde sind im Rahmen des geltenden Rechts berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen der Gemeinde zu benutzen […].
§ 107 GO NRW (Zulässigkeit wirtschaftlicher Betätigung)
(1) Die Gemeinde darf sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben wirtschaftlich betätigen, wenn […]
(2) Als wirtschaftliche Betätigung im Sinne dieses Abschnitts gilt nicht der Betrieb von […]
3. Einrichtungen, die der […] Wirtschaftsförderung […] dienen […].