Ein BWL-Student der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster hat keinen An­spruch auf Umrechnung und Anerkennung seiner während eines Auslandssemesters an einer polnischen Hochschule erreichten Prüfungsnoten. Dies hat das Oberverwal­tungsgericht heute entschieden und damit die vorangegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Die Universität hatte zwar die an der Hochschule im polnischen Posen erworbenen ECTS-Punkte und damit die erbrachten Studienleistungen anerkannt. Sie hatte aber eine Umrechnung und Berücksichtigung der dort vergebenen Noten verweigert, weil dies von der Prüfungsordnung der wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät generell ausgeschlossen wird. Der Kläger hält diese Regelung für europarechtswidrig.

Der 14. Senat hat diese Entscheidung der Universität heute bestätigt und zur Be­gründung ausgeführt: Die streitgegenständliche Regelung der Prüfungsordnung ist wirksam. Sie verletzt nicht das Recht auf Freizügigkeit, da sie eine Fortsetzung des Studiums durch Anerkennung der ECTS-Punkte ermöglicht. Aus dem Umstand, dass eine Umrechnung und Anerkennung von Noten, die von anderen Hochschulen ver­geben wurden, ausgeschlossen wird, ergibt sich kein Hindernis, das geeignet ist, die Studenten von der Wahrnehmung ihres Freizügigkeitsrechts abzuhalten. Die Rege­lung beinhaltet auch keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung und ist nicht will­kürlich.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 14 A 741/21 (I. Instanz: VG Münster 4 K 795/19)