Geld Quelle: Justiz NRW

Erhebung von Gerichtskosten

Vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht

Berechnung der zu zahlenden Gebühr

Weitere Kosten

Prozesskostenhilfe

Erhebung von Gerichtskosten

Grundsätzlich werden in allen verwaltungsgerichtlichen Verfahren Gerichtsgebühren erhoben (Ausnahmen: gerichtskostenfreie Verfahren in einzelnen Sachgebieten, zum Beispiel Ausbildungsförderung, Jugendhilfe, Asylrecht). In Klage- und Berufungsverfahren werden die Gerichtsgebühren schon mit dem Eingang der Klage- bzw. Berufungsschrift bei Gericht fällig. Der Kläger oder die Klägerin bzw. der Berufungsführer oder die Berufungsführerin muss also die Gebühren schon zu Beginn des Verfahrens zahlen. Das Oberverwaltungsgericht erstellt hierzu eine Kostenrechnung. Wer am Ende tatsächlich die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Grundsätzlich gilt, dass der jeweils unterlegene Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Hat die Klage oder Berufung Erfolg, bekommt man in Höhe der zunächst gezahlten Gebühren einen Erstattungsanspruch. Dieser Anspruch muss gegen den Unterlegenen oder die Unterlegene geltend gemacht und notfalls das (gebührenfreie) Kostenfestsetzungsverfahren zur Erlangung eines Vollstreckungstitels beim Gericht beantragt werden.

Eine andere Regelung gilt für Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (Anträge auf Erlass einer einstweiligen Anordnung oder auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung) sowie auf Zulassung der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht. Hier müssen die Gebühren nicht schon vorab gezahlt werden. Eine Kostenrechnung erhält man erst nach Abschluss des Verfahrens. Auch hier gilt für die endgültige Kostenentscheidung der Grundsatz: Wer verliert, trägt die Kosten.

Vorläufige Wertfestsetzung durch das Gericht

Sofern Gebühren mit Eingang des Verfahrens zu erheben sind, setzt das Gericht durch Beschluss den so genannten Streitwert vorläufig fest. Die endgültige Festsetzung erfolgt in diesen Fällen erst später, wenn über das Verfahren insgesamt entschieden wird oder sich die Sache anders erledigt, etwa durch gütliche Einigung (Vergleich) oder Klagerücknahme. Ein Beschluss zur vorläufigen Festsetzung des Streitwerts unterbleibt, wenn dieser ohnehin eindeutig feststeht, also ein bestimmter Geldbetrag streitig ist oder das Gesetz einen festen Wert vorgibt.

Wichtig: Der festgesetzte Streitwert ist nicht etwa mit den zu zahlenden Gerichtskosten identisch! Der Streitwert dient lediglich als Grundlage für die Berechnung der Gerichtsgebühren. Die Höhe des Streitwerts richtet sich danach, welche Bedeutung die Sache für den Kläger oder die Klägerin hat. Die Verwaltungsgerichte haben für viele Fallgruppen einen Streitwertkatalog Neues Fenster entwickelt, an dem man sich orientieren kann. Bietet die Sache keine genügenden Anhaltspunkte für die Festsetzung eines speziellen Streitwerts, wird der gesetzliche „Auffangstreitwert“ festgesetzt; er beträgt für das Klageverfahren 5.000 Euro.

Die Bausenate des Oberverwaltungsgerichts haben für ihre Rechtsprechung einen eigenständigen Streitwertkatalog PDF-Dokument, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab entwickelt, dessen Wertmaßgaben von dem vorstehend angesprochenen Katalog teilweise abweichen.

Berechnung der zu zahlenden Gebühr:

Die bei Eingang einer Klage- oder Berufungsschrift zu zahlende Verfahrensgebühr wird in zwei Schritten errechnet:

Grundbetrag:

Zunächst ist der Grundbetrag zu ermitteln, der sich nach dem Streitwert richtet. Bei einem Streitwert von 500 Euro wird z. B. eine Grundgebühr von 35 Euro angesetzt, bei einem Streitwert von 501 bis 1000 Euro eine Grundgebühr von 53 Euro und bei einem Streitwert von 1001 Euro bis 1500 Euro eine Grundgebühr von 71 Euro.

Weitere Beispiele können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

Streitwert (genau) in EuroGrundgebühr in Euro
2000 98
3000 119
4000 140
5000 161
10000 266
25000 411
50000 601
200000 1921

Eine vollständige Tabelle Neues Fenster der Grundgebühren findet sich in der Anlage zum Gerichtskostengesetz (GKG).

Verfahrensgebühr beim Verwaltungsgericht – Grundbetrag mal 3:

Die zu Beginn des Klageverfahrens zu zahlende Verfahrensgebühr beläuft sich auf das Dreifache des Grundbetrages. In einem zweiten Schritt ist also die nach dem Streitwert ermittelte Grundgebühr mit 3 zu multiplizieren.

Verfahrensgebühr beim Oberverwaltungsgericht – Grundbetrag mal 4:

Die bei Eingang der Klageschrift oder bei der Durchführung des Berufungsverfahrens zu zahlende Verfahrensgebühr beläuft sich auf das Vierfache des Grundbetrages. Hier ist also die nach dem Streitwert ermittelte Grundgebühr mit 4 zu multiplizieren.

Berechnungsbeispiele:
Für eine Klage beim Verwaltungsgericht mit dem Auffangstreitwert von 5.000 Euro ist eine Verfahrensgebühr von 3 x 146 Euro = 438 Euro zu zahlen, für eine Klage mit einem Streitwert von 10.000 Euro eine Gebühr von 3 x 266 Euro = 798 Euro. Die geringste mögliche Gebühr – bei einem Streitwert bis zu 500 Euro – beträgt 3 x 38 = 114 Euro.

Die Gebühren ermäßigen sich nachträglich in bestimmten Fällen. So reduziert sich im Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht die Gebühr etwa bei einer Klagerücknahme auf ein Drittel. Da man die gesamte Gebühr schon zu Beginn des Verfahrens gezahlt hat, bekommt man in einem solchen Fall also zwei Drittel des gezahlten Betrages wieder von der Oberjustizkasse Hamm erstattet.

In Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes sind die Gebühren geringer. Hier wird der Grundbetrag nur mit 1,5 bzw. bei erstinstanzlichen Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht mit 2 multipliziert. Außerdem ist der Streitwert in der Regel geringer als im Hauptsacheverfahren (Klageverfahren). Meistens wird im Eilverfahren die Hälfte des im Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwerts angesetzt.

Wenn Sie sich noch genauer über die Kosten Neues Fenster eines Verfahrens beim Verwaltungsgericht oder Oberverwaltungsgericht informieren wollen, finden Sie dazu eine ausführliche Darstellung auf der Website des Justizministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weitere Kosten

Zu den Gerichtsgebühren können unter Umständen noch weitere Gerichtskosten hinzukommen (Auslagen). Dies sind etwa Zeugenentschädigungen, Kosten für ein Sachverständigengutachten oder für einen Dolmetscher. Neben den Gerichtskosten können natürlich noch außergerichtliche Kosten anfallen, vor allem Kosten für einen Rechtsanwalt. Auch wer diese weiteren Kosten endgültig zu übernehmen hat, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab und wird am Ende des Verfahrens abschließend entschieden. Anders als bei den Gerichtsgebühren gibt es bei diesen weiteren Kosten keine nachträgliche Ermäßigung im Falle einer Klagerücknahme (oder in anderen Fällen der Erledigung ohne Urteil).

Prozesskostenhilfe

Wer aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, Gerichts- und Anwaltskosten zunächst selbst zu zahlen, kann Prozesskostenhilfe Neues Fenster beantragen.